Seite:Die Geschichte der Herrschaft Eisenburg Ludwig Mayr 288.jpg

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Freiwilligkeit stund, sei nach v. S. I. 220, III. 5 und IV. 501 etwas beleuchtet. Die Montgelas’sche Gesetzgebung, die berufen war, Bayern ins konstitutionelle Jahrhundert gängelnd einzuführen, fand natürlich in den neuerworbenen Gebieten mit ihren hundertfältigen Territorialgewalten ein Kunterbunt von Zuständen, unreife Verhältnisse mannigfaltigster Art, die sie durch eine ins kleinlichste gehende Bemutterung vor- und aufwärts zu bringen und zu bewältigen trachtete, was aber bewirkte, daß sich alles Interesse der Gemeindeglieder verlor. Die Gemeinden wurden nur mehr als Verwaltungsbezirke betrachtet, deren Selbstbestimmungsrecht erst von 1815 an langsam zurückgegeben wurde, obwohl die Gemeinden eigentlich um vieles älter sind, als der moderne Staat. Nun schuf das Edikt von 1808 bereits Gemeindeumlagen, die als Gemeinde-Anlagen, d. i. als Nebenbeischläge zu den Staatssteuern, von den Zentralbehörden festgestellt und erhoben werden mußten. Man denke! Die Zentralbehörden hatten damals bei Umwertung aller Werte nichts anderes zu tun als sich um je einige Hundert Gulden von rund 4000 Gemeinden zu kümmern. Dieses ungeheuerliche System wäre im stande gewesen, die Staatsmaschine ins Stocken zu bringen, (sagt v. S.) wenn sich nicht einesteils die untern Behörden durch aufdringliche Zumutungen seitens der Landrichter, die Gemeinden aber andernteils selbst durch eben diese „freiwilligen“ Aufbringungen aus der Schlinge gezogen hätten. Die Umlagen durften übrigens 1/6 der Haus-, Grund- und Gewerbesteuer nicht übersteigen, bezw. bei dem Familienschutzgeld das Doppelte dieser Steuer. Letzteres hatten Nur-Kapitalisten, dann Pfarrer, Lehrer, öffentliche Bedienstete aufzubringen und hieß von 1814 an allgemeine Familiensteuer und war 1808 an die Stelle der bisherigen Personalsteuer getreten. Es wurde in 8 Klassen von 20 kr bis 12 fl vom Familienoberhaupt erhoben. Aus der Gemeinderechnung 1812/13 (das Rechnungsjahr begann mit dem 1. Oktober) erfahren wir folgenden Umlagenmodus: 10 Zughafte á 2 fl 8 kr = 21 fl 20 kr; 11 Söldner á 1 fl 4 kr = 11 fl 44 kr; 4 Söldner je 32 kr gibt 2 fl 8 kr; von Inwohnern und ehemals Steuerfreien 9 fl 11 kr.

Das Umlagengesetz vom 22.7.1819 im Zusammenhalt mit dem Grundgesetz vom 26.5.1818 brachte endlich den Gemeinden die ersehnte Bewegungsfreiheit wenigstens insofern, als der Maßstab, die Bestimmung, Erhebung, Verwendung und Verrechnung der Umlagen aus Haus-, Grund-, Gewerbesteuer und Familienschutzgeld den Gemeindeverwaltungen anheimgestellt wurde. Deshalb finden wir schon 1818/19 einen neuen Rechnungsposten: ein Steur Simplum alß unkosten

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Ludwig Mayr: Geschichte der Herrschaft Eisenburg. Selbstverlag, Steinbach bei Memmingen 1914–1918, Seite 242. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Geschichte_der_Herrschaft_Eisenburg_Ludwig_Mayr_288.jpg&oldid=- (Version vom 20.10.2022)