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Allein beides war vergeblich gewesen. Dem Müller zu Mühlhausen wurde, da das Verbot, die „Schneckentröglein“ zu beschädigen, ihm bekannt sein mußte, von Sr. Durchlaucht dem Churfürsten zu Sachsen Johann Georg I. eine Strafe von 10 Thlrn.[1] zuerkannt,


dessen Lantrichter Herr Tobias Eberlein zu Adorff nebenst Zweyen geschwornen von der Landschaft mir in mein von Ihrer Churfürstl. Durchl. zu Sachsen gnädigst verliehenen Obergerichte, ohne deroselben bevehlich, als Schriftsassen gefallen, Vnd zugleich bemeld Verwichenen Dienstages den 13. hujus meinem Richter zu Mühlhausen dahin compellirt, daß derselbige durch vier meiner alten habenden Unterthanen, etzliche Schubtröge, so Adam Reichenbach mein Müller daselbst, bei räumung seines Mühlgrabens den herkommen gemäß außwerfen lassen, auß den Gerichten wegk und nacher Voigtsberg führen müssen, welcher alles daß ansehen, daß es meinen habenden Obergericht zum höchsten Präjudiz geschehen. Wann denn also gestalten Sachen hierin still zu schweigen, mihr ganz nicht gebühren will; Alß thue hiermitt auf dieß wieder solch des Landrichters procederc, optima juris Forma nicht allein am beständigsten intra decennium protestiren, sondern auch mir mein Jus hierin reserviren, danebenst hoffent, daß diß mihr, und den meinigen zu keinem Präjudiz geschehen sei, der Herr Nachbar, weil gedachter Landrichter vermeldet, daß solches auf dessen bevehlig geschehen sei, Er werde mir mittlerdessen hierbei einen Revers wiederfahren, Vnd solchergestalt zu handten stellen lassen, Vnd verbleibe sonsten

 deß Herrn Nachbahrs allzeit dienstwilliger
 Georg v. Reißenstein.
 Geben Newberg
den 20. Novembris Anno 1649.


  1. Von Gottes Gnaden Johann Georg, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Bergk etc. Churfürst.
    Lieber Getreuer, Wir haben aus Deinem unterthänigsten Berichte das unbesonnene vornehmen des Reizensteinischen Müllers zu Mühlhausen, als welcher bei räumung des Grabens, mit answerfung der Perlenhäuserlein, an Perlenfang ziemlichen Schaden gethan, mit ganz vngnedigsten mißfallen vernommen. Ob er nun wohl sich damit entschuldigen will, das ihme unbewußt gewesen, ob diese Auswerffung schaden bringen oder etwas uff sich haben würde, sich auch uff das alte Herkommen, wegen räumung des [83] grabens, ohne welche er sonst nicht malen könnte, bezogen, So wird ihme doch solcher Vorwandt wenig helffen, sintemahl durch sonderbare Patent solche Schneckentröglein zu zerstören oder zu verderben, ausdrücklich verboth geschehen, auch denen an der Elster gesessenen Dorff-Richtern dasselbe deutlich intimittiret worden, können dahero ihme solch beginnen nicht vor frey ausgehen oder passiren lassen, Sondern begehren hiermit, Du wollest derselbigen crafft dieß vor dich erfordern, umb 10 Thaler, oder so er geringen vermögens, mit Vier tage gefängniß bestraffen, vnd darbei untersagen, daß er sich forthin dergleichen enthalten, anderer Gestalt er in größere straffe sonst einlauffen würde. Andem geschieht unsere meinung,  Datum  Dresden am 28. Novembris 1849.
    Dietrich v. Werthern.     
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Johann Gottlieb Jahn: Die Perlenfischerei im Voigtlande. Selbstverlag des Verfassers, Oelsnitz 1854, Seite 82. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Perlenfischerei_im_Voigtlande.pdf/90&oldid=- (Version vom 31.7.2018)