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Währung gerechuet, und es ist hiernach das Ergäuzungs-Porto ohne weitere Reduetiou ansetzen.

Der Znlchlng mit eineat Silbergroschen oder 3 Kreuzeru pr. Loth aber ist bei solchen ungenügend srankirten Briesen dann, wenn der Werth der verweudeteu Marken .e. nicht einmal dem Betrage der einsachen Por^ totare für den Brief gleichkommt, für das Gesamtgewicht des letzteren, in anderen Fällen jedoch nur für die nnberichtigten Lothe (Tarsätze) oder Theile von Lothen anznrechnen.

Die Verweigerung der Nachzahlung des Porto gilt flir eine Ver- weigerung der Auuahme des Briefes.

Kreuz- oder Streisband-Sendungen.

Art. 6. Für Kreuz- oder Streifband -Seudungen wird im Falle der Vorausbezahlung und der vorschrfftmäßigen Beschaffenheit ohne Unter- schied der Entfernung der gleichmäßige Satz von 1 Krenzer (4 Silber- pfennige) pr. Loth, fonst aber das gewöhnliche Briesporto erhoben.

Bei den mit Marken ungenügend srankirten Krenz- oder Streifband- Sendungen wird das gewöhnliche Briefporto nebst Znschlag ebensalls nur für die nnberichtigten Loche oden Loththeile angesetzt. Krenz- und Streis- band-Sendungen werden jederzeit als znr Briespost gehörig behandelt und tarirt, und dürsen nur bis zum Gewichte von 16 Loth angenommen werden.

Waarenproben und Mnster. Art. 7. Für Waarenproben und Mnster, welche vorschrfftgemäß verpackt sind, wird für je 2 Loth das einsache Briesporto nach der Ent- sernung erhoben.

Derlei Sendungen sind bis zum Gewichte von 16 Loth als Briespost- Sendungen zu behandeln.

Garantie.

Art. 8. Znr Ergänzung der Bestimmungen des Artikels 62 des revidirten Postvereins -Vertrages wird sestgesetzt, daß für Beschädigung am Jnhalte einer Sendung die Posiverwaltungen nur dann zn^ hasten haben, wenn eine vorhandene änßeruch erkennbare Beschädigung in nnzwei- selhaster nnmiuelbarer Beziehung zu der vorhandenen inneren Beschädi- gung steht.

Anßer diesem Falle tritt die Hastpsticht einer Postverwaltung wegen des Jnhaltes nur dauu ein, wenn ihr ein besonderes Verschulden und die geschehene Anssieserung eines nnbeschädigten Jnhaltes, sowie dessen gehörige Verpackung, vollständig nachgewiesen wird.

Für Verluste und Beschädigungen, welche aus dem Trausporte durch eine dem Vereine nicht angehörige Besörderungsanstalt eintreten, sindet

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 559. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1003&oldid=- (Version vom 31.7.2018)