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^ Signatur.

^. 7. Die Bezeichnung (Signatnr) einer Sendung mnß entweder aus der vollständigen Adresse oder aus mehreren großen lesbaren Bnch- staben oder Zeichen. dars aber niemals aus Nnmern allein bestehen, die- selbe mnß den Bestimmungsort übereinstimmend mit der Bezeichnung aus dem Begleitbriefe enthalten.

^ei nach- oder .zurückzusendenden Postsendungen mnß die Bezeichnung des Bestimmungsortes von der Postanstalt kostensrei entsprechend abgeän- dert werden.

Die Signatnr mnß danerhaft und haltbar sein.

Verpackung.

^. 8. Die Verpackung der Sendungen mnß nach Maaßgabe der Länge der Transportstrecke, des Umfanges der Sendung und der Beschaf- senheit des Jnhaltes haltbar und sichernd eingerichtet sein.

Bei Gegenständen von geringerem Werthe, welche nicht unter Drnck leiden, und nicht Feu oder Fenchtigkeit absetzen, daher auch bei Schristen- oder Acten -Sendungen, genügt im Allgemeinen bei einem Gewichte bis zu ungefahr sechs Psnnd, wenn die Daner des Transportes verhältniß- mäßig knrz ist, eine Emballage von haltbarem Packpapier mit angemessener Verschnürung.

Ans größere Entsernungen zu verfendende Gegenstände, sowie alle schwerere Fahrpost ^Gegenstände, müssen, insoserne nicht der Jnhalt und Umfang eine andere sestere Verpackung ersordert, mindestens in mehrsache Umschläge von starkem Packpapier verpackt sein

Sendungen von bedentenderem Werthe, insbesondere solche, welche dnrch Nässe, Reibung oder Drnck leicht Schaden nehmen, z. B. Spitzen, Seidenwaaren n. st w., müssen nach Maßgabe ihres Werthes, Umfanges und Gewichtes in genügend sicherer Weife in Wachsleinwand, Pappe (Pappdeckel), in gnt beschaffenen und nach Umständen emba.llirten Kisten u. f. w. verpackt sein.

Sendungen mit einem Juhalte, welcher anderen Poftfendungen schäd^ lich werden könnte, müffen so verpackt sein, daß elne folche Beschädigung fern gehalten wird. Mit Flüffigkeiten angefüllte kleinere Gefäße (Flaschen, Krüge n. st w.) find noch befonders in starken Kisten, Kübeln oder Kör^. den zu verwahren. Fäffer, in denen Flüffigkeiten znr Verfendung kom- men, müffen stark bereift und die Reifen gehörig befestiget sein.

Sendungen von Blntegeln müssen so beschaffen sein, daß ^yon dem Jnhalte des Gefäßes nichts heransdringen kann.

Wird eine Verschnürung angebracht, so muß diefelbe so beschaffeu und festgestellt feind daß sie ohne Verletzung der Sendungen und der

Siegel nicht abgestreift oder geöffnet werden kann.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 562. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1006&oldid=- (Version vom 31.7.2018)