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eingelassen sein, daß sie andere Gegenstände nicht zerscheuern können. Ueber 50 Psnnd schwere Kisten tnüssen gnt bereist und mit Handhaben (Hand- schlingen) versehen sein.

Die Gesdstisser müffen gnt bereist, die Schlnßreisen angenagelt, und an beiden Böden dergestalt verschnürt und versiegelt sein, daß ein Oeffnen des Fasses ohne Verletzung der Umschnürung oder des Siegels nicht möglich ist.

Vei Packeten mit baarem Gelde in größeren Beträgen muß der Jnhalt gerollt sein. Gelder in Fässern oder Kisten müffen in Beuteln oder Packeten verpackt sein.

Von der Postbesörderung abgeschlossene Gegenstände.

^. 11. Znr Versendung mit der Post dürsen nicht ansgegeben wer- den Gegenstände, deren Besörderung mit Gesahr verbanden ist, namentlich alle dnrch Reibnn^, Lnstzadrang oder Drnck und sonst leicht entzündliche Sachen, sowie ätzende^ Flüssigkeiten. Dahin gehören z. B. Schießpnlver, Fenerwerks- Gegenstände, Reib- oder Streichzünder, Schießbanmwolle, Phosphor, Knallgold, Knallsilber, Knal.laueckstlber, Aether oder Naphta, Mineralsänren u. st w.

Diejenigen, welche derartige Sachen nnter nnrichtiger Deklaration oder mit Verschweigung des Jnhaltes der Sendung znr Post ausgeben, haben - vorbehaltlich der Bestrasung uach den Landesgesetzeu - für jeden daraus entstehenden Schaden zu hasten. ^

Znr Postbesörderung bedingt zngelassene Gegenstände.

^. 12. Flüssigkeiten, deßgleichen Sachen, die dem schnellen Ver- derben und der Fänlmß abgesetzt stnd, nnsörmlich große Gegenstände, sowie Bänme, Sträncher und dergleichen, serner lebende Thiere, können von den Postanstalten znrückgewiesen werden.

Für dergleichen Gegenstände, wenn dieselben dennoch znr Besörderung angenommen werden, sowie für leicht zerbrechliche Gegenstände und für in Schachteln verpackte Sachen, leistet die Postverwaltung keinen Ersatz, wenn dnrch die Natnr des Jnhaltes der Sendung oder dnrch die Be- schaffenheu der Verpackung auf dem Transporte eine Beschädigung oder ein Verlnst entstanden ist.

Wenn Flüssigkeiten als solche nicht deelarirt sind, so hat der Absender den Schaden zu ersetzen, welcher in Folge der Besörderung deraruger Sendungen anderen Postgütern vernrsacht wird.

Das Gewicht einer Fahrpost^Sendung soll im Allgemeinen 100Pfnnd ^ nicht erheblich übersteigen. Den einzelnen Postverwaltungen bleibt nnbe^ nommen, sich wegen Annahme eines höheren Marimalgewichtes far den

gegenseitigen Verkehr zu verständigen.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 564. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1008&oldid=- (Version vom 31.7.2018)