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Jst der Bries schwerer, oder sind die Warenproben oder Muster in den Bries gelegt, so wird die Seudung, d. h. Bries und Probe znsam^ men, als gewöhnlicher Bries tarirt.

Reeommandirte Briese.

^. 15. Wünscht der Absender einer reeommandirten Briespost- Sendung die von dem Adressaten ausstellende Empsangsbescheinigung (Ablieserungsschein, Retonr-Reeepiffe) zu erhalteu, so muß ein solches Ver- ^ langen durch die Bemerkung: "gegen Ablieserungsschein" ("Retonr-Rcee- pisse") aus der Adresse ausgedrückt sein.

Wird ein Bries, welcher unzweiselhast als reeommandirter Bries zu erkeunen ist, wie ein gewöhnlicher Bries znspedirt, sd ist derselbe von der empsangenden Postanstalt als reeommandirter Bries zu behandeln, und ist dieß der znspedirenden Postanstalt znrückznmelden.

Deelaration.

^. 16. Die Deelaration des Wertyes einer Sendung mnß, wenn sie im Falle des Verlnstes oder der Veschädigung der Sendung bei der Ersatzleistung maßgebend sein soll, bei Briesen mit Geld oder sonstigem Jnhalte von Werth aus der Adresse des Brieses, und bei anderen Sen- dungen sowohl auf der Adresse des Begleitbrieses, als aus der Sendung bei der Signatur, angegeben werden.

^ie Deelaration des Werthes einer Sendung hat in jedem einzelnen Vereinsbezirke nach der in demselben bestehenden Silberwährung zu erfolgen.

Besteht eine Geldsendung aus fremden Geldsorten oder aus Gold- münzen, so hat der Ausgeber (uud aushilssweise der auuehmeude Postbe- amte) die Rednetion vorznnehmen und den Werth der Sendung aus der Adresse in Silber-Eourant anszndrücken. Bei Werthsendungen aus Läu- deru außerhalb des Postvereines erfolgt die Rednetion in die landesübliche Silberwährung dnrch die Eingangs-GränZ-Postanstalt.

Dnrch Erpressen zu bestellende Briese. ^. 17. Briese, welche sogleich nach der Anknnst den Adressaten besonders zugestellt werden sollen, müssen aus der Adresse wörtlich den Vermerk: "dnrch Erpressen zu bestellen" enthalten.

Nachsendung der Postsendungen.

.^. 18. Hat der Adressat seinen Ansenthalts- oder Wohnort verän- dert, und ist sein neuer Auseuthaus^ oder Wohhort bekauut, so werden ihm Briespost-Gegenstände nachgesendet, wenn er nicht eine audere Belum- mung ausdrücklich getroffeu hat.

Bei Fahrpdlt-Sendungen, mit Eiulchluß der Vorlchußbriele und der

Briele, woraul Barzahlungen ltaugeluuden haben, erlolgt die Nachlenbnug

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 566. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1010&oldid=- (Version vom 31.7.2018)