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nur aus ausdrückliches Verlangen des Absenders oder, bei vorhandener Sicherheit für Porto und Anslagen, auch des Adressaten. Letzterer ist in solchem Falle von dem Vorliegen einer Sendung amtlich portosrei in Kenntniß zu setzen. ^

Unbestellbare Postsendungen. 1^. 19. Briefe ^nnd andere Sendungen sind für nnbesiellbar zu erachten:

1) wenn der Adressat am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln und die Nachsendung nach vorstehendem ^. 18 nicht möglich oder nicht zu^

läßig ist.

2) wenn die Sendung mit dem Vermerke ...poste rostante^ versehen ist, und nicht binnen 3 Monaten, vom Tage des Einlangens an gerechnet, von der Post abgeholt wird^

3) wenn eine Sendung mit Posivorschuß, auch wenn sie mit posto rostauto bezeichnet ist, innerhalb 14 Tagen nicht eingelöst wor-

, den istd

4) wenn die Annahme verweigert wird.

Bevor in dem Falle ad 1 eine Sendung mit oder ohne Werths-

Deklaration deßhalb als nnbesiellbar angesehen wird, weil mehrere dem Adressaten gleichbenannte Personen im Orte sich besinden und der wirk^ liche Empsänger nicht sicher zu unterscheiden ist, mttß der Begleitbries nach dem Ansgabeorte znrückgesandt werden, um den Absender, wenn derselbe an der änßeren Beschaffenheit des Begleitbriefes erkannt oder sonst aus geeignete Weise ermittelt werden kann, znr näheren Bezeichnung des Adreffaten zu veranlassen. Die Uebersendung des Begleitbrieses geschieht zwischen den Postanstalten nnter Eonvert und als Postsache.

Alle anderen Postsendungen ssnd, wenn sie als offenbar nnbesiellbar erkannt sind, ohne Verzng nach dem Ansgabeorte znrückznsenden. Nnr bei Sendungen, die einem schnellen Verderben nnterliegen, nmß, soserne nach dem Ermessen der Abgabe-Postanstalt Grnnd zu der Besorgniß vor^ handen ist, daß das Verderben^ aus dem Rückwege eintreten werde, von der Rücksendnug abgesehen werden, und die Veräußerung des Jnhaltes für Rechnung des Ausgebers ersolgen.

Jn alleu vorgedachten Fällen ist der Grnnd der Znrücksendung, oder eintretenden Falles, daß und weßhalb die Veränßerung ersolgt sei, aus dem Begleitbriese zu vermerken.

Die znrückznsendenden Gegenstände dürsen nicht eröffnet, müssen viel^ mehr noch mit dem, vom Ausgeber ausgedrückten Siegel verschloffen sein. Eine Ausnahme hiervon tritt nur ein bezüglich der Briese, welche von einer Person gleichlantenden Namens irrthümlich geöffnet wurden, und bezüglich der Briese, welche Loose oder Offerten zu verbotenen Glücks^

spielen enthalten . die von den Adressaten nach den für sie geltenden

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 567. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1011&oldid=- (Version vom 31.7.2018)