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. ^ Lagergeld.

^. 21.). Die Postverwaltnugen derjeuigen Vereiusbezirke, in denen gesetzlich die Erhebung von Lagergeld für solche Fahrpoft- Gegenstände vorgeschrieben ist, welche längere Zeit bei der Postanstalt aufbewahrt werden müsseu, dürsen für nnbestellbare , uach dem Abgangsorte zurück- zusendende Fahrpost- Sendungen dieses Lagergeld nicht in Anrechnung bringen

Wiegen der Postsendungen ^. 30. Es .werden gewogen und mit dem Gewichte .bezeichnet:

1) die portopflichtigen Briese, Briese mit Waarenproben oder Musieru und Sendungen unter Baud, soserue das Gewicht dieser Gegen- stäude das eiusache Briefgewicht übersteigt,

2) Briese mit Geld oder deelarirtem Werthe, und

3) sonstige Fahrpoststücke jeder Arte

Das ermittelte Gewicht wird aus den Bries oder Begleitbrief oben links in der Ecke mit Tinte notirtd das Gewicht mehrerer Stücke zu einent Begleitbriese wird neben oder nnter einander in der vom Absender bei Anszählung der einzelnen Stücke beobachteten Reihensolge notirt. Pfund- theile werden in Lochen, Loththeile in förmlichen Brüchen ausgedrückt Jn denjenigen Vereinsstaaten, in welchen das Zollgewicht nicht in Anwen- dung ist, wird das ermittelte Landesgewicht aus den Adressen (bei Geld- und Werthsendungen so genan wie möglich) in Zollgewicht redneirL

Stempeln der Briese .e. ^. 31. Gestempelt werden.

1) die Briese, Briese mit Waarenproben, Sendungen nnter Band, kleinere Fahrpost-Sendungen ohne Begleitbriese, und die Begleitbriefe

mit dem Anfgabestempel des Ortes und Datnms der Einliefere aus der Adresse oben rechts d

2) die reeommandirten Briese, Briese mit Waarenproben nnb Kreuz- band-Sendungen

mit dem Stempel "Reeommandirt (Charge. reeomm.)" ^ in rother Farbe (deßgleichen auch beim Eingange dieser Sendungen votn Anslande):

3) dieselben Gegenstände wie ad 1 und 2 so weit als thuulich bei der Ueberuahme vom Auslande oder von der Postaustalt eitle.s anderen Vereinsstaates

mit dem Stempel des Ortes und Dauuns der übernehmenden Poß anstatt aus der Rückseited

4) die Freimarken

mit dem landesübliche Entwerthungsstempel.

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 570. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1014&oldid=- (Version vom 31.7.2018)