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Gestauen die Umstände eine deraruge Behandlung durchgeheuder Fahrpost -Beutel nicht, so ist der Thatbestand der Verletzung oder der Gewichtsdifferenz sestznstellen, der Bentel uneröffnet in einen anderen Beutel verpackt und sorgsältig versiegelt, mit dem Protokolle weiter zu senden und die nöthige Rückmeldung zu.^ machen.

Bei der Spedition in geschlossenen Körben, Kisten oder Felleisen sinden aus diese die gleichen Bestimmungen, wie für Fahrpost -Beutel, Anwendung.

8. Gehen bloßgehende Wagenstücke beschädiget ein, oder wird an solchen eine Gewichtsdifferenz bemeru, so ist der Thatbestand in Gegen- wart des Begleiters oder von Zengen sestznstellen, darüber ein Protokoll anszuuehmen und die nöthige Rückmeldung zu erlaffen.

Hastung bei Uebernahme der Postlabungen.

^. 40. Wird bei der Uebernahme der Postladung von der über- nehmenden Postanstalt keine Ansstellung gemacht, so gilt dieses bis zur Führung des vollständigen Gegenbeweises als Ouittung über den richtigen Empsang der Ladung.

Jn Fällen, wo bei der Uebernahme das Gewicht nicht hat sestgesteut werden können, z. B. bei Eisenbahn -Transporten, bleibt die übergebende Postanstalt, bei nnverletzter änßerer Beschaffenheit der Sendungen, für die Richtigkeit des Gewichtes so lange verantwortlich, bis die Nachwiegung hat ersolgen können.

Gewichtsdifferenzen, welche sich bei solcher späteren Nachwiegung ergeben, müssen nnter Beobachtung der im ^. 39 enthaltenen bezüglichen Vorschristen sestgestellt werden, wodnrch jedoch die Führung des Gegen- beweises, daß die Sendung mit richtigem Gewichte ansgeliesert worden. nicht ausgeschlossen ist.

Versahreu bei Ueberlieserung mangelhast verpackter

Seudungen.

^. 41. Mangelhast verpackte Sendungen sollen bei der Ueberlie- serung nicht zurückgewiesen werden.

Glanbt die übernehmende Postanstalt. daß die sehlerhaste Verpackung bei der Weiterbesörderung die Beschädigung oder das theilweise oder gänzliche Verderben der Sendung herbeisühren oder eine nachtheilige Ein- wirkung aus andere Sendungen zur Folge haben möchte. so mnß nnter Feststellung des Thatbestandes eine nene Verpackung der Sendung stau- studeu. wobei. so weit als thnnlich. die nrsprüngliche Verpackung nnter der nenen beiznbehalten ist.

Der sestgestellte Mangel. so.oie die Beseuigung desselben. ist der

znspedtrenden Postanstalt mit nächster Post zurück zu meldeu.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 577. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1021&oldid=- (Version vom 31.7.2018)