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1888

Die Kosten für die nene Verpacknug werden dnrch (kostenfreie) Au- rechuung von dem Adressateu, und soserne dieser die Zahlung verweigert, von dem durch ihn uamyast zu machenden Absender eingezogen.

Speditionswege für Fahrpost-Sendungen. 1^. 42. Dem Ansgeber einer Fahrpost -Sendung soll in besonderen Fällen , wenn dnrch die Versendung aus einem anderen als dem gewöhn lichen Wege ein Vortheil erreicht werden kann, sreistehen, den Spedition^ weg selbst zu bestimmen.

Einziehung des sehlenden Weitersraneo.

^. 43. Wenn das Weitersraneo bei Fahrpost-Sendungen zu uiedrig erhobeu und berechuet ist, so wird der sehlende Betrag als Porto zuge^ schlagen und vom Adressaten erhoben.

Verweigert der Letztere die Zahlung, so ist ihm die Sendung ohne Portozahlung, ansznfolgen, soserne er den Absender namhast macht und das Eonvert oder die Begleit-Adresse, oder eine Eopie davon , znrückzu- uehmeu gestattet.

Aus Grnnd des Eouverts n. s. w. wird alsdann der sehlende Porto- betrag der ^ufgabe-Postaustalt zurückgerechnet. Für denselbeu hat uiemals eine den Transit leistende Vereins-Postanstalt zu haften.

Znrncknahme aufgegebeuer Postseudungen.

^. 44. Die zur Post eingelieferten Sendungen können von dem Abfender vor deren Zustellung an den Adreffaten zurückgenommen werden.

Die Zurückuahme kann ersolgen am Orte der Ausgabe oder am Vestimmungsorte, ausnahmsweise auch, insoserne dadnrch keine Störung des Erpeditionsdienstes herbeigeführt wird, an einem nnterwegs gelegenen Umspeditionsorte.

Jn welcher Weise ssch Derjenige, welcher eine Sendung znrückfor^ dert, bei der abseudenden Postanstalt über seine Berechtige dazu und über seine Persönlichkeit anszuweiseu hat, bestimme die für jeden Post^ bezirk dieserhalb bestehenden Vorschriften.

Jft die Sendung bereits abgegangen, so hat Derjenige, welcher ^ dieselbe znrücksordert, den Gegenstand bei der Postanstalt des Abgangs^ ortes schristlich so genan zu bezeichnen, daß derselbe nnzweiselyast als der reelamirte zu erkennen ist. Die gedachte Postanstalt sertiget das Re- elamationsschreiben aus, welchem die Postanstalten des betreffenden Eonrses Folge zu leisten haben.

Soll die Znrücksorderung aus telegraphischem Wege geschehen , so dars eine diesfallsige Depesche nicht abgesandt, oder derselben Fokge g^ den werden, wenn nicht die Postanstalt des Abgabeortes amtlich bescher

niget hat, daß der Absender sich aln znr Znrückforderung berechnet bei

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 578. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1022&oldid=- (Version vom 31.7.2018)