Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/1023

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Diese Seite wurde noch nicht korrekturgelesen. Allgemeine Hinweise dazu findest du auf dieser Seite.


1881

derselben legitimirt habe: daß dieß geschehen, mnß in der Depesche be.- merkt sem.

Jst die Sendung noch nicht abgegangen, so wird das baar erlegte Franko, nicht aber das dnrch Marken entrichtete Franeo zurückgegeben.

Jst die Sendung bereits abgesandt, so hat der Absender das Porto, wie für eine gewöhnliche Retonr - Sendung zu entrichten, und zwar bei Fahrpost-Sendungen bis zu und von dem Orte, von dem der Gegenstand zurückgesandt wird.

Wien am 3. September 1855.

^. Zweiter Nachtrag zu dem revidirten ^ostverems- Vertrage vom 5. Dezember 185t.

Ans der dritten dentschen Posteonserenz sind die Bevollmächtigten, nnter Vorbehalt der Ratisieation, über solgenden Nachtrag zu dem revi- dirten Postvereius-Vertrage vom 5. Dezember 1851 übereiugekommeu.

,^ahk^.

Portoberechuung. Art. 1. Das Porto für alle im Veremsverkehre vorkommende Fahrpost -Sendnugen wird nach der geradlinigen Eutferuung zwischeu Abgangs- und Bestimmungsort, ohne Rücksicht aus die Gebietsgrenzen und aus die Spedition, in einer Snmme berechnet.

Festsetzung der Entsernungen.

Art. 2. Die Entsernungen bis einschließlich 20 denfsche Meilen werden nnmiuelbar von Ort zu Ort gemessen.

Bei größeren Entsernungen erfolgt die Messung nach den Miuel- pnnkten von Onadraten, deren Seiten je einer Länge von 4 dentschen Meilen enffprechen.

Alle in demselben Onadrat gelegenen Orte haben die Tare des Miuelpuuktes.

Die von Onadratseiten dnrchschn.ittenen Postorte werden dem östlich, südlich oder südöstlich angrenzenden Onadrate zngezählt.

Festsetzung der Entsernungen für den Verkehr mit dem Vereinsanslande. Art. 3. Für den Vereins -Fahrpostverkehr mit dem Vereins -Ans- lande gelten hinsichtlich der Meffung und der Verechnung der Taren die in den Verträgen vereinbarten Grenzpnnue, beziehungsweise die Mittel- punkte der Ouadrate, in welchen dieselbe liege.

^c^l^

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 579. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1023&oldid=- (Version vom 31.7.2018)