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1885

direkter Entsernung auch künstig zu Guusteu der betreffenden transttleisten- den Verwaltungen in Berechnung.

3. Für solche Strecken, aus deneu bisher statt des vollen Transit^ porto nur eine bestimmte,^ uach den einzelnen Sendungen bemes- sene Onote desselben bezogen wurde, ist der Tarirung für die Proeent- satz-Ermittlung auch nur diese Onote zum Grnnde zu legen.

4. Für diejenigen Fälle, in welchen bisher für den Transit Absind- ungssnmmen, Panschalvergütungen .e. gezahlt worden sind, wird sestgesetzt.

a) daß da, wo der nrsprünglichen Bemessung dieser Absindungssnmmen, Pauschalvergütnugen n. s. w. eine bestimmte Onote des normal- mäßigen Transuporto nachweisbar zum Grnnde liegt, eben diese Ouote für die Tarirung zum Zwecke der Proeentsatz^Ermittlung maßgebend ist, daß hiugegen

b) da, wo für die Absindungssnmmen, Panschalvergütungen n. s. we eine solche nachweisbare Grnndlage sehlt, während der Zeit von zwei Monaten für die auf der betreffenden Strecke transiurenden Fahrpostsendungen das normalmäßige Transitporto zu notiren und aus Grnnd dieser Notizen, resp. ihrer Vergleichung mit der stipnlir- ten Absindungssnmme oder Pauschalvergütung, die entsprechende Onote des normalmäßigen Transitporto zu ermitteln ist.

Die in beiden Fällen eintretende Ermittlung des Verhältnisses isi durch eine Verständigung zwischen den bei der Benützung der betreffenden Transststrecken betheiligten Postverwaltungen festzustellen nnb , mit einer

sachgemäßen Aussührung, der Tarirungskommission zum Behuse der Pro- eentsatz-Ermiulung mitzutheilen.

5. Wo bisher in Absicht aus die Transitverhältnisse das Gebiet einer Vereinsverwaltung ganz oder teilweise dem Gebiete einer andern Vereinsverwaltung zngerechnet wurde, bleibt, mit Ans- nahme der nnter Nr. 6 gedachten besonderen Fälle, auch uinstig dieses Verhältniß bestehen, so daß demnach die letztere Verwaltung das Porto für diejenigen Strecken eines sremden Bezirkes, welche ihr bisher schon zngerechnet wnrden, bezieht, wogegen sie, nach wie vor, an die betressende andere Verwaltung die bisherige Vergütung zu zahlen hat.

6. Glanbt eine Vereinsverwaltung, abweichend von den vorstehenden Bestimmungen, an eine andere Verwaltung für die Dnrcyführung von Bereinssendungen höhere Anfordernden stellen zu köuueu, so bleibt die Verstäudigung hierüber den betheiligten Verwaltungen überlassen, ohne daß dadnrch ein Einssnß aus eine veränderte Proeentberechnung geübt wird.

7. Nene Transitstrecken, welche bis zum Ablans des Jahres 1860 znr Venützung gelangen, werden nur dann in Verechnung gezogen, wenn an einem Pmckte derselben die Annahme oder Abgabe von Post- Gegenständen ftattssndet.

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 583. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1027&oldid=- (Version vom 31.7.2018)