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Die Berechnung ersolgt alsdann bei der jeweiligen Proeentsatzermit- telung in der Weise, daß für Transitstrecken bis zu einer Länge von zwei Meilen einschließlich die Hälste des ersten Progressionssatzes resp. des Minimal- oder Werthportosatzes, und für Transitstrecken von mehr als zwei Meilen das volle Porto in Ansatz zu kommen hat, insoserne nicht besondere Vertrags - Verhältnisse eine solche Berechnung beschränken oder abschließen.

8. Werden die Transportstrecken eines Postbezirks dürch zwischen- liegendes sremdes Vereinsgebiet nnterbrochen, so hat bei der Tarirung behnss der Proeentsatz-Ermittelung eine Znsammenrechnung der einzelnen solchergestalt nnterbrochenen Transportsirecken stattznsinden, inso^ serne nicht das zwischenliegende Gebiet in Absicht aus den Transit dem Gebiete zngerechnet wird, dem die getrennten Transportstrecken angehören.

9. Der interne Transit, d. h. die Besörderung von internen Sendungen zwischen verschiedenen Theilen eines und desselben Postbezirks im Transit dnrch sremdes zwischenliegendes Vereinsgebiet, wird dnrch die Festsetzungen über das Vereinsfahrpostwesen in keiner Weise berührt, viel- meyr bleiben die betreffenden Verträge, so weit sie sich aus den internen Transit erstrecken, nnverändert in^Krast.

Das Porto für dergleichen interne Sendungen, welche dnrch sremdes Vereinsgebiet transitiren, gelangt nicht znr gemeinschastlichen Vertheilung. Alle diesen internen Transit, so wie den etwa damit verbnndenen Transit von Vereinssendungen, betreffenden Verhältnisse bleiben nach wie vor der sreien Vereinbarung der betheiligten Postverwaltungen überlassen^ bnrch ^ dergleichen Vereinbarungen dars aber das Verhältniß dem Vereine gegen- über nicht alterirt werden.

Abrechnung. Art. 14. Jede Vereinsverwaltung weist die von ihren Postanstal- ten für den Verein erhobenen Fahrpost -Porto- und Franeobeträge dnrch Ansstellungen nach, welche sich die Rechnungs-Behörden der mit einander in Kartenwechsel stehenden Vereinspostanstalten gegenseitig znr Prüsung und Anerkennung znsenden.

Die Ergebnisse dieser Nachweisungen werden von einer durch die übrigen Verwaltungen zu wählenden Vereinsverwaltung znfammengestellt. Dieselbe hat nach Maßgabe der Proeentsätze, welche von der Eommission (Art. 12.) sestgestellt sind, den wiruicben Antheil jeder Verwaltung an der Gesammt-Fahrposteinnahme zu ermitteln, und unter Mittheilung des Rechnungsabschlusses an sämmtliche Vereins- Postverwaltungen die erfor-

derliche Saldirung herbeiznführen.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 584. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1028&oldid=- (Version vom 31.7.2018)