Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/1053

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Diese Seite wurde noch nicht korrekturgelesen. Allgemeine Hinweise dazu findest du auf dieser Seite.


1831

gesetz- und Regierungsblaues für das Kaisertum Oesterreich oom Jahre 1850) vorg^eichnete Verfahren gleichmäßig in Anwendung zu kommen.

Die k. k. österreichische und k. bayerische Staatsregierung leisten sich gegenseitig die Zusage, für den, der getroffenen Vereinbarung ge.näße innerhalb des anderseitigen Staatsgebietes stattstndenden dienst solche Beamte, Diener und Arbeiter, welche wegen gemeiner Verbrechen oder Vergehen, wegen Schleichhandels oder schwerer Gesällsübertretungen gegen

die Vorschristen über den Verkehr rechtskräftig vernrtheilt worden stndd zum Dienste, beziehungsweise znr Arbeit wissentlich nicht zu oerwenden.

Ueber das im Gebiete des einen der eontrahirenden Staaten eon- ventionsmäßig stationirte Amts- und Dienstpersonale des anderen Staates

üben die zuständigen Behörden des letzteren die Dienste nnb Diseiplinar^ gewalt abschließend aus.

Art. 18. Das dienstliche Verhältniß der beiderseitigen aus der

WechselstatiOn zu Salzburg in Thätigkeit tretenden Beamten zu einander

ist ein eoordmirtes, und es sou der Dienstesverkehr zwischen denselben im Wege nnmittelbarer Eommnnieation in der Art stattstnden, wie solche zwischen den gleichen Behörden des eigenen Landes geschieht.

Art. 19. Beide Regierungen werden Veranstaltungen treffen, daß nicht nur die uach den Bestimmungen dieser Uebereinknnst im Dienste der einen oder andern Verwaltung die Landesgrenze bei Klesheim über- schreuendend. dnrch die Dienstkleidung oder amtliches Eertisteat legitimirten Beamten und Diener dem speeiellen paßpolizeilichen Versahren nicht nnter- worsen seien, sondern daß auch allen beiderseitigen Beamten des einen oder des anderen der in gegenwärtiger Eonvention berührten Verwaltungs- zweige zu jeder Zeit der sreie Ein- und Anstritt über die gedachte Lan- desgrenze, ohne solche an die Leguimation dnrch gesandtschastlich vistrte Pässe oder andere noch Paßvorschristen erforderliche Answeise zu binden, vielmehr schon aus Grnnd einer amtlichen Bescheinigung der Diensteigen schast gestattet sei.

Art. 20. Den znr Ansrnstung der verschiedenen Amtslokalitäten des Salzbnrger Bahnhoses und der Bahustrecke von da bis znr Landes^ grenze bayerischer Seits zu beschaffenden. nicht minder allen zum Eise^ bahnbetriebe und Betriebsdieuste nötigen Gegeuständen, insbesondere auch den znr Unterhauns der Bahn und ihres Znbehörs, ingleichen der Be^ triebsmutel, forderlichen Geräthen und Materialien, endlich den Uebe^ stedlungs- Effecten der innerhalb des österreichischen Staatsgebietes zu stationirenden Beamten, wird von der l. k. österreichischen Regierung die Zollfreiheit bei der Ein- und Wiederaussuhr gegen Beibringung von Speeisteationen und Eertisteaten der bayerischen Eisenbahn -Verwaltung. sowie gegen Beobachtung der sü^ den ausnahmslosen zollsreien Bezug

von Gegeuständen in Oesterreich vorgezeichneten Bedingungen zngesiche^

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 609. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1053&oldid=- (Version vom 31.7.2018)