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1834

springenden Verbindlichkeiten erstrecken sich nicht aus solche aus dem Bestehen der Bahn hergeleitete Ansprüche Dritter, deren Ursprung hinter den Zeit- pnnkt der Uebernahme znrücksällt, oder welche in der Art und Weise der Anlage und Aussührung der Bahu begründet sind.

Art. 29. Die k. bayerische Regierung macht sich verbindlich, ohne Einverständniß der l. k. österreichischen Regierung sich der ansschließlich nur für ihren Gebranch von Seite Oesterreichs hergestellten Gebände und Bahnhofeinrichtungen nicht entschlagen zu wollen.

Art. 30. Jn Ansehung der Mitbenntznug der für den gemeinschaft- lichen Dienst bestimmten Gebände und Gebändetheile, Geleise und sonstigen Bahnhosanlagen aus der Wechselstation Salzburg sind die beiderseitigen Betriebsverwaltungen gleichberechtigt.

Die näheren Bestimmungen hierüber und etwa nöthigen Einschrän- kungen hat die von der österreichischen nach Einvernehmen mit der bayeri- schen Verwaltung ansznstellende Bahnhosordnung zu enthalten.

Art. 31. Die k. bayerische Regierung verpflichtet ssch, der L k. österreichischen Regierung das aus die an die erstere zu überlassende Bahu- strecke von Salzburg bis zur Laudesgreuze sammt Zubehör und aus die zur ausschließliche bayerischen Benutzung eiuzuräumeudeu Theue des salz- burgischeu Bahuhoses ausgeweudete Baukapital (Art. 23 und 24) in seiner ganzeu Höhe mit zwei vom Hnndert zu verzinsen.

Dieselbe Verzinsung zu zwei vom Huudert hat die köuigl. bayerische Regierung von eiuem Drittheile derjeuigen Eapitalssumme zu leisteu, welche für die Herstellung der zur gemeinschaftlichen Venützung der beiden Bahnverwaltnugen bestimmten Theile der Wechselstation ersorderlich wird.

Rücksichtlich der Herstellung der nur zum ansschließlichen Gebranche der k. k. österreichischen Bahnverwaltung bestimmte Theile des Bahu- hoses zu Salzburg bleibt die k. bayerische Regierung von jeder Bezahlung ganz srei-

Art. 32. Der nach den Bestimmungen des vorstehenden Art. 31 ^zu verzinsende Gesammtanswand ist der k. bayerische Regierung in auge- messeuer Art darzulegen, und zur uähereu Prüsung der Bausumme mit- zutheile.

Die Verziusung des aus die Bahusirecke zwischeu Salzburg und der Landesgreuze ausgeweudeteu Kapitals hat von1 Tage der uebergabe der- selben an die k. bayerische Verwaltung, diejenige des für die Anlage des Bahnhofes zu Salzbnrg bestrittenen Answandes aber vom Tage der er- solgten Mitübernahme der letzteren, Seitens der k. bayerischen Verwaltung an einzutreten

Die Verziusung hat von der k. bayerischen an die k. k. österreichische Regierung in halbjährigen versalleuen (decnrsiven) Zahlungsterminen und zwar in eonveutiousmäßig ausgeprägter Silbermüuze nach der aus

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 612. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1056&oldid=- (Version vom 31.7.2018)