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Bilden diese Herstellungen eiueu Zuwachs der Bahnanlag.e, so sind deren Kosten ebensalls dem Baneapitale zuzurechnen und vertragsmäßig zu verzinsen.

Art. 37. Etwaige Nebeuuutzungen der Bahnstrecke zwischen der Landesgrenze und dem Stationsplatze zu Salzburg salleu der ..bayerische Verwaltung zu. Nebeuuutzungen des Statiousplatzes Salzburg selbst salleu lediglich der östereichischeu Verwaltung zu.

Art. 38. Die Erhaltung der ausschließlich nur zum Gebrauche der k. bayerischen Bahnverwaltung bestimmten Theile des Bahnhoses, sowie der Bahnstrecken von Salzbnrg bis zur Landesgrenze sammt Znbehör hat nach dem bereits oben festgesetzten Grnndsatze (Art. 27) die L bayerische Regierung allein abzntragen.

Die Kosten der Erhaltung der znr gemeinschastlichen Benntzung beider Bahuverwaltungen gewidmeten Theile des Bahnhoses ssnd von der k. k. österreichischen Regierung mit zwei Driuheileu, von der k. bayerischen Regierung mit einem Drittheile zu tragen.

Die Erhaltung der ansschließlich von der österreichischen Verwaltung benntzten Vahnhosstheile wird die k. k. österreichische Regierung allein bestreiten.

Art. 39. Die k. k. österreichische Regierung wird der k. bayerischen Regierung in Ansehung der Herstellung und beziehungsweise Vergütung derjenigen Leistungen, welche den Bannnternehmern dnrch die mit ihnen zu schließenden Verträge und während der darin sestznsetzenden Hastungs- zeit obliegen, die ihr aus den Verträgen znstehenden Rechte den Bannn- ternehmern gegenüber abtreten.

Die Wiederherstellung aller wie immer gearteten Beschädigungen, sie mögen aus Handlungen oder Unterlassungen, aus Willkür, Zusall oder Naturereignissen entspringen, sie mögen zu gewöhnlichen oder anßerge- wöhnlichen gezählt werden, ist so zu behandeln, als ob die Beschädigung an einem aus eigene Kosten der k. bayerischen Regierung erbauteu Werte eiugetreten wäre (Art. 27), und es soll diessalls die k. k. österreichische Regierung nicht verpflichtet sein, der k. bayerischen Regierung die Herste.- lungskosteu ganz oder auch nur zum Theil zu vergüten.

Art. 40. Alle banlicheu Herstellungen, welche sich nach den Besinn- mungen der gegenwärtigen Uebereinknnst einen Zuwachs der Bahnanlage bilden, und deren Kosten dem Bankapitale zngeschlagen werden, sind von der k. k. österreichische Regierung auszuführeu.

Ju Ausehung jeuer Bauuchkeiteu und Erhauungsarbeiteu, welche der köuigl. bayerische Verwaltung obliege, werde derselbe alle diejeuigen Berechtigungen zusteheu, welche uach den österreichische Gesetze den Eiseubahuunteruehu1ungen eingeräumt sind.

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 614. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1058&oldid=- (Version vom 31.7.2018)