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durch Bayeru in den vorbezeichueteu Rlchtungen traussureu, mittelst der bayerischen Züge zu befördern Derselben steht es in einem solchen Falle frei, die Vergütung für die in dieser Art besörderteu Passagiere und Seen- dungen an die bayerische Verwaltung entweder nach der Meilenzahl, der Zahl der Achsen und dem Ladungsgewichte der Wägen zu leffteu, oder die für die bayerische Bahnstrecke bestehenden jeweiligen Tarissätze zu berich- tigen, in welch letzterem Falle die Vergütung für die Wagenbenntzung bayerischer Seits zu leisten ist.

Der k. k. österreichischen Regierung bleibt es auch auheimgestellt, derlei durch Bayeru aus oder uach Tirol trausiureude Transporte durch eigenes Zugbegleitungspersonale begleiten zu laffen.

Ueber die Vergütung nach Achsen und Ladungsgewicht behalten die beiden eontrahirenden Regierungen ssch vor, die näheren Bestimmungen zu verabreden.

Art. 45. Die Zahl der zwischen München und Knsstein, zwischen Salzbnrg und München, dann zwischen Salzbnrg und Knsstein in Gang zu setzenden, im weiteren Anschlnsse stehenden Personen- und Lastzüge hat sich nach dem Bedürsnisse und nach der Gestaltung des Verkehrs zu richten.

Es sollen aber mindestens zwei Personenzüge und Ein Lastzng all- täglich in jeder Richtung zwischen München und Kusstem, München nnb Salzburg, Salzbnrg und Knsstein im weiteren Anschlnsse verkehren und darnnter sich ein Personenzng von Salzbnrg nach München, ein Personen- zng von München nach Knsstein, dann ein Personenzug von Salzburg nach Kusstein - und umgekehrt - sämmtlich ohne Wagenwechsel in Rosenheim durchlauseud besinden.

Art. 46. Die in beiderseitiger Uebereinstimmung zu bewirkende Feststellung der jeweiligen Fahrordnung für die dnrchlanfenden Personen- und Lastzüge hat nnter gleichzeitiger Berücksichtigung der von den beider- ländigen Postverwaltungen vorzuschlagenden Posteonrse so zu geschehen, daß damit die nöthigen von München und Salzbnrg, beziehungsweise von Jnnsbrnck aus ersolgeudeu Anschlüsse an die von da weiter labenden Posteonrse und Eisenbahnzüge und sonstigen Verkehrsmittel erzielt werden.

Die beiderseitigen Verwaltungen werden ssch, salls die Erreichung dieses Zweckes dadnrch bedingt ist, der Einrichte von Nachtzügen nicht entschlagen.

Zur Ansgabe der beiderseitigen Betriebsverwaltungen soll es gemacht werden, dnrch zweckentsprechende Vereinbarungen mit den benachbarten Eisenbahnverwaltungen, insoserne dies ersorderlich ist, oder dnrch eigene Einleitungen aus ein möglichst vollkommenes Jneinandergreiseu sämmtlicher Fahrordnungen, welche dem Vereiche der über Kusstem und Salzbnrg aus

nach Vayern lansenden Hanpeverkehrslinien angehören, hinzuwirken

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 616. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1060&oldid=- (Version vom 31.7.2018)