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1841

nach den im Arukel 44 enthaltenen Bessimmungen entweder uach dem bayerischer Seits bestehenden Tarife für Aerarlalgüter und beziehungs- weise Truppeu und Miluärgüter, oder nach der Zahl der Achsen und dem Ladungsgewichte ersolgt. Es iss jedoch bei der vorbehauenen näheren Besihnmung auch das Minimum der Achsen und des Ladungsgewichtes, oder die Minimalvergütung lm Gelde anzugeben, welche, im Falle ein Ertrazng von der k. k. österr. Regierung verlangt wird, zu leisten ist.

Für den Fall der Verwendung bayerischer Wagen wird die Zahlung jedensaus nach dem bezüglichen Tarise geleistet.

Bei gemischter Verwendung österreichischer und bayerischer Wägen gelten rücksichtlich der österreichischen Wägen und ihrer Ladung die für dieselben verabredeten besonderen, rücksichtlich der Ladung in bayerischen Wägen die dem bezüglichen Tarise entsprechenden Bestimmungen.

Art. 57. Zwischen den wichtigeren Stationen der k. k. österreichischen Staatseisenbahn und den k. bayerischen aneinanderstossenden Bahnen soll ein direkter Billetverkanf für den Personenverkehr eingesührt werden. Die Bestimmung dieser miuelst der Tarise und sonsi bekannt zu machenden Stationen wird aus Grnnd jeweiliger besonderer Uebereinknnst ersolgen.

Art. 58. Zwischen sämmtlichen Stationen der k. k. österreichischen und der k. bayerischen aneinanderstossenden Bahnen sindet ein direkter Güterverkehr statt.

Dagegen bleibt die Bestimmung derjenigen Eisenbahnlinien, nach welchen über die bayerische Eisenbahn und die österreichische Staatseisen- bahn hinans eine gegenseitige direue Güterbesörderung eingerichtet werden soll, vorbehalten und es sollen die diessälligen Stationen bekannt gemacht werden.

Art. 59. Für den gemeinschastlichen Verkehr aus den verbnndenen beiderseitigen Bahnen soll der Zollzentner don 100 Psnnd zu 500 Gram- meu die Gewichtseinheit bilden.

Die Ueberrechnung aus dem in dem österreichischen Kaiserreiche be- ssehenden 20 Gnlden Münzsnße in den für das Königreich Bayeru giltigen Müuzsuß und umgekehrt soll dergestalt ersolgen, daß hierbei Eiu öster- reichischer Guldeu zu sechzig Kreuzer E. M. gleich Eiuem Gulden 12 kre rheinisch gerechnet wird.

Art. 60. Obwohl eine völlige Gleichstellung der beiderseitigen Taris- sätze von keinem Theile verlangt werden kann, so soll doch aus eine möglichst gegenseitige Annäherung Bedacht genommen werden.

Jedensalls wird sestgesetzt, daß Zwischen den beiderseitigen Unterthanen weder in Ansehung der Besörderungsweise, noch hinsichtlich der Absertigung ein Unterschied gemacht werden sou Dies gilt auch namentlich, insoweit

nicht die Artikel 44 und 56 eine andere Bestimmung enthalten, von den

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 619. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1063&oldid=- (Version vom 31.7.2018)