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Transporten von Truppen und Miluäreffecten, welche aus einem Staate in den andern übergehen und nach denjenigen Normen behandelt werden sollen, welche für die eigenen Transporte gelten.

Alle Tarise für den dnrchgeheudeu Verkehr der k. k. österreichischen Staatseisenbahn einerseits, und den k. bayerischen Bahnen andererseits, sind in den Währungen sowohl des k. k. österreichischen, als^ des in Bayern gültigen Münzsnßes anfznstellen und beiderseits zu veröffentlichen,

Bei Redneirung der Transportsätze der einen Verwaltung auf die der andern hat eine Abrnndung dergestalt zu erfolgen,. daß k. L öster- ^ reichischer und k. bayerischer Seits statt jedes Bruchtheilkrenzers ein voller Krenzer berechnet wird.

Die dnrch diese Abrnndung gewonnenen Tarissätze stnd auch bei den gegenseitigen Betriebsabrechnungen beizubehalten.

Art. 61. Die von der einen Verwaltung in die andere zu leisten- den Zahlungen sollen in eonventionsmäßig ansgeprägter Silbermünze nach der auf diese Währung gebrachten Snmme geschehene wobei der Gnlden E.-M. zu 1 st. 12 kr. rheinisch anznnehmen ist.

Art. 62. Ueber die Zeitsristen für die erforderlichen Betriebsab- rechnungen genanere Bestimmung zu treffen, soll einer späteren Verein- barung zwischen den beiderseitigen Betriebs -Verwaltungen vorbehalten bleiben, jedoch dürsen keine längeren als vierteljährige Fristen angenommen werden.

Art. 63. Für den im Bereiche der Stationsplätze zu Salzburg und Kusstein vorkommenden gemeinschastlichen niedern Dienst der beider^ seitigen Betriebs -Verwaltungen wird das nöthige Personale Seitens der k. k. österreichischen Verwaltung angestellt werden, und es soll der k. bayr. Verwaltung überlassen bleiben, sich, daserne sie nicht vorzieht, für ihre Abtheilung des Dienstes eigene Angestellte zu verwenden, diesen Dienst den österreichischen Dienern gegen Rückerstattung der Hälste des diesem Personale angesetzten baaren Dienstgennsses mit zu übertragen.

Ebenso soll der k. bayerischen Verwaltung freistehen, diejenigen beim niederen Bahndienst vorkommenden Verrichtungen, für welche es danernder Anstellung bestimmter Diener nicht bedarf, einzeln oder insgefammt dnrch das für die betreffenden Fnnktionen verwendete öfterreichische Perfonale gegen entsprechende Vergütung mit beforgen zu lassen. Ueber die näheren Bestimmungen für einen solchen gemeinschastlichen Dienst ist zwischen den beiderseitigen Betriebs-Verwaltungen Vereinbarung zu tressen.

Art. 64. Die Einrichtung des ansschließlich sllr den Bezirksdienst bestimmten Signalwesens ist zwar einer jeden der beiden Staats-Verwal- tungen nnabhängig von der andern überlassen, jedoch soll bezüglich der

aus den gemeinschastlichen Stationsplätzen zu Salzbnrg und Kusstein

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 620. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1064&oldid=- (Version vom 31.7.2018)