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1844

Art. 68. Diese Eontrole soll in der Art ausgeübt werden, daß ein bayerischer, in jedem der gedachten Bahnhöfe zu ftationirender Polizeibe- amter den dortigen Fremdenverkehr im Allgemeinen überwache, bei der speziellen Paßrevision und beziehungsweise Paßabstempelung, welche durch österreichische Polizerbeamte vorgenommen werden wird, rücksichtlich der- jenigen Eisenbahnreisenden, die aus Oesterreich uach Bayeru einpassiren wollen, zngegen in, und genane Einsicht von den vorgezeigten Reiselegiti- mausten nimmt, zu welchem Beyuse die k. k. österreichische Regierung ihre Polizeibeamten anweisen wird, daß sie den k. bayerischen Polizeibeamten die sortwährende Gegenwart bei der fraglichen Paßrevision und die spe- eielle Einsicht in die vorgezeigten Reiselegitimationeu gestatten.

Art. 69. Den abzustellenden k. bayerischen Polizeibeamten wird von der k. k. österreichischen Regierung ein Erpeditionslokal aus den Bahn- hösen zu Salzburg und Knsstein eingeränmt werden. Die polizeilichen Erpeditionsloealieu sollen je aus einem geränmigen heizbaren Zimmer bestehen, und für die beiderseitigen Beamten gemeinschastlich, jedoch der- gestalt eingerichtet sein. daß sowohl der österreichische als der bayerische Polizeibeamte jeder ein besonderes verschließbares Eabmet darin hat.

Art. 70. Bei der Vollziehung vorkommender Jnhastirungen wird das österreichische Polizeipersonale nöthigen Falls die erforderliche Assistenz leisten.

Art. 71. Die Wirksamkeit und der Geschästskreis der beiderseitigen Polizeibeamten wird von jeder der beiden hohen eontrahirenden Regiernn- gen für ihr Personale dnrch besondere Jnstruotioueu geuau festgestellt werden.

Art. 72. Die Passagiere dürsen die Bahnhöse zu Salzburg und Kusstein nur durch die ihueu angewiesenen Ansgänge verlassen. Die be- zügliche Bestimmung hat im Einvernehmen der Beamten der einschlägigen Dienstzweige zu geschehen.

Art. 73. Die Eondnetenre sind verpflichtet, so viel an ihnen ist, darüber ebensalls Anssicht zu führen. daß die aus den Bahnhösen zu Salzbnrg und Knsstein ankommenden Reisenden nicht eher aus dem Wagen steigen, bevor sie nicht ihre Reiselegitimation an die österreichischen Poll- zeibeamten abgegeben haben.

V. Abschnitt.

Postverbindung. Art. 74. Mit der Eröffnung der sich in Salzbnrg und Knfftein berührenden österreichischen und bayerischen Eisenbahnstrecken werden die Fahrten aus denselben ^ ^lnstansche oon Postsendungen aller Art

benntzt.

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 622. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1066&oldid=- (Version vom 31.7.2018)