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1845

Art. 75. Die Beförderung wirb aus jeder Seite mittelst fahrender Postämter (Dnrcan..^ anabnlnnts) und zwar dei jeden1 regelmäßigen znr Perfoueubeförderung bestimmten Eisenbahnznge geschehen.

Art. 76. Jn der Regel gehen die sahrenden Postbnreans bis zu und von den Wechsefftationen Salzbnrg und Knsstein, woselbst ein Wechsel der Wagen und des in denselben diensuhnenden Personals stattfindet.

Jn Fällen eintretender Notwendigkeit und Znlässigkeit werden die Postwaggons auch über jene Wechselstationen hinans bis Jnnsbrnck und Bruck einerseus, und München andererseits, jedoch mu gewechseltem Per- sonale, durchgehen

Von der Postanssalt, welche den fremden Wagen benntzt, werden dasür die Vergütungen nach denselben Grnndsätzen geleistet, welche bezüguch der Benntzung sremder Eisenbahnwägen überhanpt sestgesetzt werden. (Art.42.)

Die Bestimmung des Art. 44 ssndet gleichfalls auf Postwaggons aller Art gleichmäßige Anwendung.

Art. 77. Jn jedem der Bahnhöse Salzbnrg und Knsstein wird neben einem k. k. österreichischen förmlichen Postamte auch ein k. bayerisches Postbnrean abgestellt werden, welches letztere den Platz eines bayerischen Speditionspostamtes einnehmen, jedoch weder eine Ansnahme noch eine Abgabe von Sendungen besorgen wird.

Art. 78. Die nach den Wechselstationen Salzbnrg und Knsstein gelangten Postsendungen sind mit dem nächsten im Anschlnsse sahrenden Bahnznge weiter zu befördern. Ein Znrücklassen bis zu einem späteren Znge dars nur als eine Ansnahme eintreten, welche dnrch eine nnver- meidliche Notwendigkeit gerechtfertigt sein mnß.

VI. Abschnitt.

Telegraphen-Anschlnß.

Art. 79. Jede der eontrahirenden Regierungen macht sich ver- bindlich, längs ihrer Bahnstrecke eine Telegraphen - Drahtleitung znnächst und vorzüglich für den Betriebsdienst zu sichren.

Jn den Bahnhöfen zu Salzbnrg und Knsstein wird sowohl je eine österreichische als bayerische Bahnbetriebs - Telegraphenstation errichtet, und jede derselben von der betressenden Regierung mit einer aus dem gegenseitigen Bedürfnisse des Bahntelegraphenbetriebes entsprechenden An- zahl von Telegraphenorganen besetzt werden. Für beide Stationen werden in den Bahnhöfen die erforderlichen Dienstesloealitäten erbant und diesem Zwecke gewidmet werden.

Art. 80. Jn Hinsicht auf den Telegraphen Anschlnß bezüglich der Staats- und Privateorrespondenz leiden die Bestimmungen des unter den hohen Regierungen voü Oesterreich, Preußeu, Bayeru und Sachseu wegen

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 623. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1067&oldid=- (Version vom 31.7.2018)