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b. Bekanntmachung.

Das unterfertigte k. Ministerium findet sich veranlaßt, bezüglich des Ausschreibens vom 2. Februar l. Js. Nr. 1244 erläuternd zu bemerken, daß sämmtliche in Folge des Uebereinkommens mit der k. niederländischen Regierung wegen gegenseitiger Verpflegung erkrankter mittelloser Unterthanen zwischen bayerischen und niederländischen Behörden nöthig werdenden Mittheilungen, nach dem defsalls zu erkennen gegebenen Wunsche der k. niederländischen Regierung künftighin nicht unmittelbar, sondern ausschließend nur auf diplomatischem Wege stattfinden sollen, zu welchem Zwecke in vorkommenden Fällen die briefliche Vorlage jederzeit anher zu geschehen hat.

Die k. Regierung hat hiernach den betreffenden Behörden die geeignete Eröffnung sofort zugehen zu lassen. München den 16. Juni 1847.

Auf Seiner Majestät des Königs allerhöchsten Befehl.
Staatsministerium des Innern.

An sämmtliche k. Regierungen K. d. J. Nr. 3903.

Döllinger, Bd. XXVI. (N. F. Bd. VI.) Abth. XIII. Tit. II. § 165. S. 672.


2. Bekanntmachung. Uebereinkunft mit mehreren deutschen Staaten, wegen der Verpflegung erkrankter und der Beerdigung verstorbener gegenseitiger Staatsangehörigen betreffend.

Staatsministerium des königlichen Hauses und des Aeußern.

Nachdem die königlich bayerische Regierung der Uebereinkunft beigegetreten ist, welche in obigem Betreffe unterm 11. Juli d. Js. zu Eisenach zwischen den Regierungen von Preußen, Sachsen, Hannover, Kurhessen, Großherzogthum Hessen, Sachsen Weimar, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, Anhalt-Dessau-Köthen, Anhalt-Bernburg, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Schaumburg-Lippe, Lippe, Reuß älterer, Reuß neuerer Linie, dann den freien Städten Frankfurt und Bremen abgeschlossen worden ist, so werden die Bestimmungen der gedachten Uebereinkunft (§§. 1-5. einschlüßlich) mit Allerhöchster Genehmigung nachstehend zur Wissenschaft und Darnachachtung mit dem Beifügen bekannt gemacht, daß auch von Seite der k. k. Oesterreichischen, königlich Württembergischen, herzoglich Nassauischen, fürstlich Waldeck'schen Regierung, sowie der freien Stadt Lübeck der Beitritt zu dieser Uebereinkunft stattgefunden hat.

München den 29. Januar 1854.

Auf Seiner Majestät des Königs allerhöchsten Befehl.
Staatsministerium des königl. Hauses und des Aeußern.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 107. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/107&oldid=- (Version vom 25.12.2016)