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1853

Art. 102. Die k. bayerische Regierung ertheilt die Znsicherung, daß der österreichische gefällsamtliche Verschlnß aus jenen Waaren, welche aus der Eisenbahn aus einem Theile des österreichischen Gebiets in das andere befördert werden (Streckenzngsgüter), von den bayerischen ^o.ll- Organen nicht abgenommen, und auch die österreichischen Ausweisbilleten nicht eiugezogen, sondern den Eisenbahn -Betriebs -Organen znr weitern Abgabe an das betressende österreichische Zollamt belassen werden. Das- selbe gilt von den Wagen und Wagenabtheilungen , welche nnter Ranm- verschlnß aus einem Theile des österreichischen Gebietes aus den bayerischen Vahnlinien in einen andern Theil des österreichischen Gebietes verkehren. Die bayerischen Vetriebs-Organe haben die bei dem Abgange aus Oester- reich anfertigenden auf die Streckenzngsgüter Bezng nehmenden Ver- zeichnisse und zollamtlichen Papiere dem österreichischen Zo.llamte an der Einbrnchstauon zu übergeben. Die mit Streckenzngsgütern beladenen Wagen müssen dnrch Bayern nnanfgehalten nach der Fahrordnung dnrch- gesührt werden. Diese Streckenzngsgüter werden von Seite Bayerns einer speeiellen Zollrevision nicht nnterzogen, sondern entweder nnter Be- achtung des Ranmverschlnsses oder mit Person albegleitung abgefertigt. Oesterreich hat auch das Recht der Begleitung.

Art. 103. Dem für die Bahngüter vorgezeichneten Verfahren nnter- liegen auch die mit der Bahn beförderten Poststücke mit der Ansnahme, daß stau der Ladungsverzeichnisse die beiderländigen Postkarten der Amts- handlung zu Grnnde zu legen sind.

Die Einsichtnahme und Vergleiche derselben, dann der Eintriu in die Postwagen ist den Abgeordneten eines jeden der in den gemeinschast- uchen Wechselstationen ansgestellten Zollämter ohne Rücksicht aus die Staatsangehörigkeit gestattet.

Art. 104. Die Eisenbahnzüge haben die Strecken zwischen den gemeinschastlichen Wechselstationen und den aus dem gegenüberliegenden bayerischen Gebiete mit einem österreichischen Gesällsamte besetzten Sta- uonen in jeder Richtung nnnnterbrochen znrückznlegen. Sollte in diesen Strecken eine Zollstation errichtet werden, so kann dies nur für das Ab- steigen von Reisenden mit gänzlicher Ansschließung jeder Ansnahme und

Abgabe von Frachtstücken gegen Beobachtung der für das Gepäcke der Reisenden ersorderlichen Zollvorschristen geschehen.

Jm Falle der Nothwendigkeit eines anßerordentlichen Stillstaudes des Zuges oder des Zurücklasseus eines Theiles der Wagen aus öster- reichischem Gebiete ist, insoferne keine Begleitung stattfindet,. die nächste Finanzwachpostirung zu benachrichtigen, welche die Bewachung des Znges oder der Wagen bis znr Fortsetze der Fahrte beziehungsweise bis zum Eintressen im gemeinschastlichen Wechselstationshose oder an der Grenze

einzuleiten hat.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 631. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1075&oldid=- (Version vom 31.7.2018)