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1858

Art. 4. Die k. k. österreichische Regierung verpachtet sich serner. die Bahnlinie von Jnnsbruck bis znr bayerischen Grenze bei Kiesersselden. sowie jene von Verona nach Botzen bis zum 1. Oetober 1858 zu vollen- den und in Betrieb zu setzen.

Art. 5. Die k. bayerische Regierung verpflichtet sich dagegen, stau der im Art. 12 des Vertrages vom 21. Jnni 1851 übernommenen Ver- bindlichkeiten, die Bahnlinien:

1. von München über Rosenheim bis zur Grenze bei Kiesersseldeu, ebensalls bis zum 1. Oktober 1858,

2. von Rosenheim nach Salzbnrg innerhalb des im Art. 3 des gegenwärtigen Vertrages bezeichneten Termines:

herzustelleu und in Betrieb zu setzen.

Art. 6. Der Znsage des Vertrages vom 21. Jnni 1851 gemäß, verpflichtet sich die k. k. österreichische Regierung znr Herstellung einer Eisenbahn von Linz an die bayerische Grenze bei Passan wogegen die k. bayerische Regierung die Verbindlichkeit übernimmt, im numittelbaren Anschlnße an diese österreichische Bahn, eine Eisenbahn von Nürnberg über Regensbnrg nach Passan und bis an die österreichische Grenze zu erbanen.

Art. 7. Die k. k. österreichische Regierung verbindet sich, die Eisen- bahnsirecke von Linz an die bayerische Grenze bei Passan in derselben Zeitsrist im Bane zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben, in welcher die k. bayerische Regierung die ganze Strecke von Nürnberg über Regens- bnrg und Passan an die österreichische Grenze vollendet und dem Betriebe übergeben habeu wird. Dieser Vollendungstermin soll jedoch in keinem Falle kürzer als der im Art. 3 des gegenwärtigen Vertrages bestimmte Termin von 5 Jahren und in keinem Falle länger als 7 Jahre ange- nommen werden.

Znr Sicherung des Vollznges dieser Bestimmung verpflichten sich die beiderseitigen Regierungen, sich oom Jahre 1858 an jährliche snmmarische Nachweisungen über die Fortschritte der Arbeiten an den beiderseitigen Bahnabtheilungen mitzntheilen.

Art. 8. Der bereits ansgearbeitete Entwnrf über den wiruichen Verbindungspunkt der im Art. 6 erwähnten beiderseitigen Bahnen an der Landesgrenze bei Passau und über den Anschlnß derselben in horizontaler und vertikaler Richtung soll sosort der Prüsung und Genehmigung der beiden eontrahirenden Regierungen nnterstellt und die Entscheidung hier- über längstens bis zum 1. Oktober d. J. gegenseitig mitgetheilt werden.

Art. 9. Der in Passan zu errichtende Bahnhos wird als alleinige und gemeinsame Wechselstation für den Eisenbahnbetrieb beider Staaten aus der Regensbnrg .Passan -Linzer .Linie bestimmt, von welcher Bestim- mung einseitig nicht abgegangen werden kann.

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 636. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1080&oldid=- (Version vom 31.7.2018)