Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/1081

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Diese Seite wurde noch nicht korrekturgelesen. Allgemeine Hinweise dazu findest du auf dieser Seite.


1858

Art. 10. Die k. bayerische Regierung überläßt der k. k. österreichi- schen Regierung und bezüglich den von der Letzteren allenfalls zu bestellen- den Eoneessionen (Art. 15) die Benutzung der Bahnsirecke von Passan bis an die österreichfsche Landesgrenze und derjenigen Theile der Wechsel- stattou Passau, welche bloß für die österreichische Bahnverwaltung noth- wendig erkannt werden, und gestattet serner der Letzteren die Mubenntzung derjenigen Theue der genannten Wechselstation, welche zum gemeinschast- uchen Gebrauche der beiderseitigen Bahnverwaltungen bestimmt werden.

Art. 11. Anf die banliche Herstellung, die Erhaltung, Kostende- streuung und Verzinsung des Baneapitals, dann auf die Benntzung der Bahnstrecke von Paffau an die österreichische .Grenze, sowie der Bahn- hofs-Anlagen der Wechsetstauou Passau habeu übrigens diejenigen Bestim- mungen analoge und bezüglich reeiproke Anwendung zu sinden , welche in dem Staatsvertrage vom 21. Jnni 1851 - Art. 13 bis incl. 21 und Art. 23 bis inet. 40 - rücksschtuch des Verhältnisses des Bahnhoses in Salzbnrg, und der Bah.nstrecke von dort an die Landesgrenze bei Kleßheim festgesetzt worden ssnd, und e^ räumt daher die k. bayerische Regierung der L k. österreichischen Regierung und chren allenfaussgen Eoneessionären rücksichtuch des Bahnhofes zu Passau, und der Bahnstrecke von da an die össerreichische Grenze Aue jene Rechte und Befngnisse ein, welche in dem Sta^tsvertrage vom 21. Juni 1851 der k. bayerischen Regierung bezüg- lich des Bahuhofes zu Salzbnrg und bezüglich der Eisenbahnstrecke von dort bis zur bayerischen Greuze zugestaudeu wordeu sind, sowie audrerseits die Lk. österreichische Regierung rücksichtlich des Stationsplatzes zu Passau und der Bahnstrecke von diesem Stauonsplatze bis znr österreichischen Laudesgreuze auf aualoge Weise alle Verbindlichkeiten zu ersüllen hat, welche von der k. bayerischen Regierung in dem Vertrage vom 21. Jnni 1851 rücksschtlich des Bahnhoses in Salzbnrg und rücksichtlich der Bahn- strecke von Salzburg bis zur Laudesgreuze bei Kleßheim übernommen worden ssnd.

Ans gleiche Weise haben die rücksschtlich des Eisenbahn -Betriebes, der polizeilichen Paß^ und Fremden-Behandlung, der Postverbindung, des Telegraphen-Anschlnßes und des Zollwesens in den Art. 42 bis mol. 108 des Vertrages vom 21. Jnni 1851 vereinbarten Bestimmungen auch für die Strecke Regensbnrg^ Pasfan -Linz analoge und bezüglich reeiproke Geltung.

Art. 12. Die k. k. österreichische Regierung übernimmt serner die Verbindlichkeit der Herstellung einer Eisenbahn von Prag über Pilsen an die böhmisch -bayerische Grenze, wogegen anderseus die k. bayerische Regierung ssch verpachtet, den nnmittelbaren Anschlnß der von Nürnberg nach Regeusbnrg zu sühreudeu Eisenbahu an die obenerwähnte Linie durch eine bis an die Laudesgreuze reicheude Vahn zu bewerkstelligen.

68

^c^l^

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 637. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1081&oldid=- (Version vom 31.7.2018)