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1888

Art. 13. Längstens innerhalb eines Jahres, von dem Tage der Auswechslung der Ratifieauonen des gegenwärtigen Vertrages gerechnet, sou rücksichtlich der, im vorhergehenden Artuel erwähnten beiderseitigen Bahnen im wechselseitigen Einverständnisse der k. k. österreichischen mu der k. bayerischen Regierung nach vorangegangener technischer Unterfuchung dnrch beiderseitige Eommissäre der eigentliche Anschlußpnnu an der böh- misch-bayerischen Grenze und der Termin zu der jedensalls gleichzeuig zu bewerkstelligenden Vollendung für die beiden Bahnstrecken vertragsmäßig sestgesetzt werden.

Art. 14. Die k. k. österreichische Regierung eruärt sich geneigt, znr gelegenen Zeit eine Eisenbahn von Pilsen nordwärts über Eger an die bayerische Grenze herstellen zu lassen für diefeu F^tll erklärt di^ königl bayerische Regierung die Bereitwilligkeit, den gleichzeitigen Anschluß der bayerischen Bahnen an die gedachte .österreichische Bahn zu gesiatten.

Jn dieser Beziehung soll seinerzeit von den gebachten beiden Regie- rungen die geeignete nähere Vereinbarung getroffen werden.

Art. 15. Sowohl die k. k. österreichische als die k. bayerische Re- gierung behalten sich rücksichtuch Aller tn dem Staatsvertrage vom 21. Jnni 1851 und dem gegenwärtigen Nachtragsvertrage besprochenen in den resp. Landestheilen zu errichtenden Eisenbahnen ansdrückuch vor, nach freiem Ermessen den Ban oder den Betrieb oder beides zngleich der srag- lichen Eisenbahn -Linien vom Staate selbst zu übernehmen oder an Pri- vate zu überlassen.

Jm letzteren Falle ist jedoch in der diesfälligen Eoneessions-Urknnde oder in den Ueberlassungs- Bedingungen dle nöthige Vorsorge für die Beobachtung der Bestimmungen der oben gedachten Verträge zu treffen.

Anch werden fich die beiden Regierungen von den diesfalls erteilten Eoneeffionen die Mutheilung machen nnb hernach die allenfalls noch er- forderlichen näheren Maßnahmen zum Vollzuge der vereiubarteu oder noch zu vereinbarenden Beftimmungen in Sachen des wechfelfeitig.en Bahnbe- triebes und uameutlich hinsichtlich der Betriebs - Abrechnungen nnb der wechfelfeitigen Zahlungsleiftungen verabreden.

Art. 16. Alle Beftimmungen des Vertrages vom 21. Jnni 185L welche dnrch gegenwärtigen Nachtragsvertrag nicht ansdrückuch aufgehoben oder abgeändert werden, verbleiben in voller Kraft und Giltigkeit und sinden auch auf die dnrch gegenwärtigen Vertrug festgesetzten Bahnlinien analoge Anwendung.

Art. 17. Der im Adduional-Arukel zum Vertrage vom 21. Jnni 1851 enthaltene Vorbehau der bayerischen Regierung wird insbesondere auch auf die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages in der Art ans- gedehnt, daß stau der dafelbst befummten Frist der 1. August d. Jrs.

angenommen wird.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 638. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1082&oldid=- (Version vom 31.7.2018)