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1883

Zufahrten außerhalb des Fahrplaues werden nur nach dem Ermessen der Verwaltung gewährt.

Für den Abgang der Züge ssnd allein die auf den Bahnhöfen bessnd.- lichen StauonSnhren maßgebend.

^. 8. Die Fahrpreffe besihnmt der auf auen Stauonen ansge- hängte Tarif.

1^. ^. ^.er Verkanf der Fahrbillets (Fahrkarten) kann nur inner- halb der letzten Stnnde vor Abgang desjenigen Znges, mit welchem der Reisende befördert sein will, und wenn zwischen zwei^ nach derselben Rich- tung abgehenden Zügen eine noch kürzere Zwischenzeit liegt, nur in dieser Frist verlangt werden.

Diejenigen, welche bis 5 Minnten vor Abgang des Znges noch kein Btuet gelöst, haben auf Verabfolgung eines folchen keinen Ansprnch.

Das zu entrichtende Fahrgeld ist in bayerischer Reichswährung abge- zählt bereit zu halten, damit Ansenthalt dnrch Geldwechseln vermieden werde.

Die Fahrbillets geben Ansprnch aus die entsprechende Wagenklasse, soweit in dieser Plätze vorhanden sind, resp. beim Wechseln der Wagen vvrhanden bleiben. .Jss dieses nicht der Fall, so können die Billets gegen Erstattung des dasür gezahlte Betrages zurückgegeben oder gegen Billets anderer Klasseu, in welchen noch Plätze vorhaudeu sind, nnter Ansgleichung des Preisuuterschiedes nmgetanscht werde. Jedesalls habe die mit dnrchgehenden Billets ankommenden Reisenden den Vorzug vor den ueu hiuzutretede.

^. 10. Das Fahrbillet bezeichnet die Stationen, von und bis zu welchen die Fahrt verlangt worden d seeer das Fahrgeld für die Wage- uasse, welche der Reisende benntzen will.

Kinder nnter 10 Jahren werden zu ermäßigten Fahrpreisen besör- dert, nämlich

a) eines in I. Wagenklasse mit einem Billete II. Klasse, h^ eines in II. Wagenklasse mit einem Billete DL Klasse, cL ein Kind mit einem Erwachsenen in DI. Klasse mit einem Billete Ie Klasse,

d^ je zwei Kinder in jeder Wagenuasse sahreu mit einem Billete dieser Klasse.

Finden Zweisel über das Alter der Kinder statte so entscheidet der ^ Anssprnch des bei der Revision anwesende oberste Beamten.

Für Kinder nnter 4 Jayren,...die noch getrage werden müssen und eine eigee Platz nicht einnehmen. sondern ihre Stelle aus ihrer Ange^ hörige Plätzen mitsinden, ersolgt keine Zahlung-

1^. 11. Ein Umtansch gelöster Fahrbiuets gegen Billets höherer Klassen iss den Reisende bis 5 Miuute vor Abgang des Znges geg^

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 641. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1085&oldid=- (Version vom 31.7.2018)