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1884

Nachzahlung der Preisdifferenz unverwehrt, soweit noch Plätze in den höheren Klassen vorhanden stnd. Unterwegs aus Zwischenstationen kann ein Uebergehen aus Plätze der nächst höheren Klasse nur gegen Znkans eines Billets der nächst niedrigeren Klasse für die betreffende Weiterfahrt gestattet werden. Reisende der letzten Wagenklasse kaufen in diesem Falle ein zweites Billet der letzten Klasse für die betreffende Weiterfahrt hin^n.

Der Umtansch eines schon gelösten Billets höherer Klasse gegen ein solches niedrigerer Klasse ist niemals znläßig. (Siehe jedoch ^. 9.)

^. 12. Einzelne bestimmte Plätze werden nicht verkaust und können im Voraus nicht belegt werden.

Das Dienstpersonal ist berechtigt und aus Verlangen der Retsenden verpachtet, denselben ihre Plätze anznweisen. Allein reisende Damen sollen auf Verlangen möglichst nur mu Damen in ein Eoupe Zus^u1ea^ gesetzt werden.

1^. 13. Personen, welche wegen^ einer sichtlichen Krankheit oder aus andern Gründen dnrch ihre Nachbarschast den Mitreisenden angenscheinlich lästig werden würden, können von der Mit- und Weiterreise abgeschlossen werden, wenn sie nicht ein besonderes Eonpe bezahlen. Etwa bezahltes Fahrgeld wird ihnen znrückgegeben, wenn ihnen die Mitreise nicht gestauet wird. Wird erst nnterwegs wahrgenommen, daß ein Reisender zu den vorstehend bezeichneten Personen gehört, so mnß er an der nächsten Sta- tion, sosern kein besonderes Eonpe bezahlt und für ihn bereit gestellt werden kann, von der Weiterbesörderung angeschlossen werden. Das Fahrgeld, sowie die Gepäcksracht, werden ihm für die nicht dnrchsahrene Strecke ersetzt.

Für den Fall, daß ein Reisender ein ganzes Eonpe bezahlt, kann er darin so viele Begleiter mitnehmen, daß sämmtliche Eonpeplätze be- setzt sind^

^. 14. Die Wartsäle, die Billets- und Gepäcks^E,rpeditionen werden spätestens eine Stnnde vor Abgang eines jeden Znges für die mit Bil- lets versehenen Reisenden geöffnet.

Das vom Reisenden gelöste Billet ist aus Verlangen bei dem Ein- tritt in den Wartsaal, sowie beim Einsteigen in den Wagen vorznzeigen.

Während der Fahrt mnß der Reisende das Villet bis znr Abnahme desselben bei sich behalten. Wer nnterwegs ohne Villet Oder nut eini-.nr ungültigen betroffen wird. hat das Fahrgeld für die ganze znrückgelegte Fahrt vom Ansgange des znges an bis zur Absteigstatiou für seinen Platz nachzahlen oder kann mit Znrückhaltung seiner Effekten znr vor- länsigen Sicherung für den Fahrbetrag von der Weiterreise sofort en1s^ geschlossen werden.

^. 15. Das Zeichen zum Einsteigen in die Wagen wird dnrch zwei

nnterschiedene Schläge aus die Glocke gegeben.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 642. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1086&oldid=- (Version vom 31.7.2018)