1888
21. Verspätete Absahrt oder Ankunft der Züge begründen keinen Anfprnch gegen die Eisenbahnverwaltung. Eine ausgefahrene und untere brochene Fahrt berechtigt nur znr Rückforderung des für die nicht durch- fahrene Strecke gezahlten Fahrgeldes.
^. 22. Hnnde und andere Thiere dürfen in den Personenwagen nicht mitgesührt werden.
Das Tabakranchen ist in alleu Wagenklassen gestattet. in derL Wa- genklasse jedoch nur nnter Znstimmung aller in demselben Eonpe Mu- reisenden insosern nicht besondere RauchEoupe^s dieser Klasse im Znge vorhanden sind. Jn jedem Personenzuge müffen Evnpe^s D. Klaffe für
Nichtrancher vorhanden sein ^nch sollen ^us Verlangen den Reffenden dieser Wagenuasse stets derartige Eonpe^s angewiesen werden. Die Ta- bakspseifen müssen mit Deckeln versehen sein.
Fenergefäbrliche Gegenstände, sowie alles Gepäck, welches Flüffigkei- ten und andere Gegenstände enthält, die auf irgend eine Weife Schaben vernrsachen können, insbesondere geladene Gewehre, Schießpulver, leicht entzündbare chemische Präparate und andere Sachen gleicher Eigenschaft dürsen^ weder als Reisegepäck ansgeliesert, noch in den Personenwagen mitgenommen werden. Das Eisenbahn -Dienstpersonal ist berechtigt, sich in dieser Beziehung die nöthige Ueberzengung zu verschaffen. Der Znwi- verhandelnde hastet für allen aus der Uebertretung des obigen Verbots an dem sremden Gepäcke oder sonst entstehenden Schaden Der Lanf eines mitgeführten Gewehres mnß nach oben gehalten werben.
^. 23. Wer die vorgeschriebene Ordnung nicht beobachtet, sich den Anordnungen des Dienstpersonals nicht fügt. oder fich unanständig be- nimmt, wird ohne Ansprnch aus den Ersatz des bezahlten Fahrgeldes von der Mit- und Weiterreise altsgeschlossen. Namentlich dürfen trunkene Personen zum Mitsahren und zum Anfenthalte in den Wartsälen ntcht zngelassen und müssen ansgewiesen werden, wenn sie nnbemeru dazn ge- langen.
D. Besörderung des Reisegepäcks. ^. 24. Als Reisegepäcke wirb in der Reget nur befördert, was der Reiseude zu seiner und seiner Angehörtgen Reisebedürsniffe mu sich sührt, uamentlich Koffer, Mantel- und Reisesäcke, H.uschachtetn. kleine Kisten und dergleichen.
^. 25. Jedes Stück des Reisegepäckes, welches nicht mit dem Namen und Wohnorte des Reisenden dentlich und dauerhast bezeichnet. nicht von allen älteren Post.^ und Eisenbaynzeichen besreit und nicht sicher und wohl. verpackt ist. kann zurückgewiesen werden.
.^. 26. Die Mitnahme des Gepäcks. welches nichtspätestens 15
Minnten vor Abgang des zuges unter Vorzeigung des Fahrbulets in die
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 644. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1088&oldid=- (Version vom 31.7.2018)