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1888

c. Die Verwaltung ist von jeder Verantwortlichkeu für das Reise- gepäck frei, wenn es nicht innerhalb der ersten 24 Stnnden nach Ablauf der Gültigkeit des von dem Reisenden gelösten Fahrbillets aus der Bestimmnugssiation abgefordert wirb. Außerdem ist die Verantwortlichkeit der Verwaltung lediglich aus solche Verlnste und Beschädigungen beschränu, welche bei der Rückgabe des Ge- päckes sosort angemeldet werden, auch nicht herbeigeführt sind: ent- weder dnrch die eigene Fahrlässigkeit des Reisenden ode^r derer. für welche er zu hasten hat, oder dnrch die abwendbaren Folgen eines Natnrereignisses, oder dnrch einen Znfall, wohin jedoch nicht gerechnet werden sollen Diebstahl und ohne Selbstentzündung des Gepäckstückes entstandener Brand.

d. Es steht jedem Reisenden srei, das znr Ansgabe geeignete Reise- gepäck zu einem höheren Werthe als die obige Vergütungsnorm zu versichern.

Die Versichernd gilt als ersolgt, wenn sie bei der Ansgabe der Gepäckestücke angemeldet, die Prämie bezahlt und der Gepäck- schein dem Versichernden übergeben ist.

Eine verlangte theilweise Versichernd der aus einem Ge- päckschein erpedirten Gepäckstücke ist nnstauhast.

Für jede 175 st. (100 Thaler) des znr Versicherung deela- rirten Gesammtwerthes wird aus die ersten 10 Meilen der Trans- portstrecke eine Prämie von 101^ kr. (3 Sgr.) auf jede weitere 10 Meilen eine Prämie von 31^ kr. (1 Sgr.) erhoben, welche sosort bei Anfgabe der Gepäckstücke zu entrichten ist.

Angefangene 100 Thaler sowie angefangene 10 Meuen wer- den für voll gerechnet und der zu errichtende Gefammtbetrag wirb auf Groschen abgernndet.

Die Entschädigung wird nur gegen Znrückgabe des Gepäck- schemes geleistet.

Jm Falle der Geltenbmachung der Versicherung wird nur der nachzuweisende Werth ersetzt. .^.30. Fehlende Gepäckstücke werden erst nach Ablans von 8 Tagen als in Verlnst gerathen betrachtet und ist der Reisende erst dann befugt, mit Ansschlnß aller weiteren Entschädigungs- Ansprüche derselben, die Zahlung der in ^. 29 bestimmten Garantie-Snmme zu sordern. Anßer- dem steht dem Reisenden srei, sich das Gepäckstück, salls es sich später wieder stnden möchte, gegen Rückerstattung des erhaltenen Schadenersatzes nachliesern zu lassen. Jm Falle eines solchen Vorbehaltes ist chm eine Bescheinigung über die Anmeldung ansznstellen.

^. 31. Anf den Hanptstationen sind verpachtete Gepäckträger,

welche nnter dienstlicher ^lnssicht stehen und dnrch Dienstabzeichen erkennbar

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 646. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1090&oldid=- (Version vom 31.7.2018)