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1888

sind. Sie ssnd mu einer gedruckten Dienst- Anweisung versehen, welche sie, sowie die gedruckte Gebührentare, in ihrem Dienste bei sich sühren und aus Verlangen vorzeigen müssen. Die Verwaltung hat für deren Handlungen keine Haftung.

1^. 32. Alle nach Ablaus von miudestens 3 Monaten nicht nachge- fragten, im örtlichen Bezirke der Bahnverwaltung oder in den Wagen znrückgelassenen Gegenstände werden als Sachen betrachtet, mit deren Verwerthung und Verwendnug nach Maßgabe der darüber bestehenden reglementarischen Bestimmungen der nrsprüngliche Eigenthümer einver- standen ist.

C. Besörderung von Leichen.

^. 33. Die Besörderung einer Leiche wird nur mit einem Begleiter, welcher ein Fahrbillet zu lösen hat, und in einem besonders dazn gemie- theten verschließbaren Güterwagen zngelassen. Die Leiche mnß in einem lnstdicht verschlossenen Kasten sich besinden.

Es wird vorausgesetzt, daß die znr Besörderung forderliche polizei- liche Erlanbniß nachgewiesen ist.

De Ea^nipagen-Besörderung.

1^. 34. Eanipagen werden nur aus den dazn bestimmten Stationen znr Besörderung angenommen. Sie müssen zwei Stnnden vor Abgang des Znges angemeldet und spätestens eine Stnnde vorher nnter Vor- zeigung des zu lösenden Eanipagen -Billets abgeliefert werden. Ans den Zwischenstatwnen kann dagegen aus eine sichere Beförderung derselben mu dem vom Versender gewünschten Znge nur dann gerechnet werden, wenn sie 24 Stnnden vorher angemeldet werden.

Eine Vesörderung der Eanipagen mu den Eil- und Schnellzügen kann nicht verlangt werden.

Wenn eine Equipage ohne Begleiter versendet werden soll, so gelangt sie gegen Abgabe des gewöhnlichen Frachtbrieses bei der Güterspedition znr Beförderung.

^. 35. Nach Anknnst auf der Bestimmungs- Station wird gegen Rückgabe des Billets die Eanipage ansgeliesert und mnß spätestens inner- halb zwei Stnnden abgeholt werden, wenn die Anknnst bis Abends 6 Uhr erfolgt. Trifft dagegen der Zng aus der Bestimmungs-Station erst später ein, so länst die Frist erst von Morgens 6 Uhr an Für jede Stunde längeren Verweilens fft ein Standgeld von 12 Krenzer zu entrichten.

^. 36. Die Eisenbahnverwaltung hastet für die besörderten Eani- pagen, es sei denn, daß der Verlnst oder die Beschädigung derselben dnrch eigene Fahrläßigkett des Ansgebers oder des Entschädigungs- Berechtigten oder dnrch die nuabweudbareu Folgen eines Naturereignisses oder dnrch

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 647. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1091&oldid=- (Version vom 31.7.2018)