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^schnitt.

^or^^rn^rrtra^r.

..s. Bnndesbeschlnß, die Anlage und den Betrieb von Telegraphen- Verbindungen im Rayon der Bnndessestungen betreffend, vom

24. Mai 1855. (XVI. Sitzung ^. 189.)

1. Der Anssührung einer Telegraphenleitung im Rayon einer Bnn- dessestung und über den zu dieser gehörigen, dem Bnnde eigentümlichen Grnnd und Boden, dann dnrch die Fesiungswerke und in die Festung selbst, wird die Znstimmung der Fesiungsbehörden vorbehalten und dars nur nach vorgängiger Genehmigung derselben hergestellt werden.

2. Diejenigen Bnndesregierungen, welche sich im Besitze solcher Tele- graphenleitungen bessnden, sind aus Ansnchen der betreffenden Festungs- behörde verpachtet, im Einvernehmen mit derselben eine jede Aenderung der Drahtleitung, die sich aus militärischen Gründen als wünschenswert darstellt. vornehmen zu lassen. Die Anssührung hat, insofern nicht eine anderweite Vereinbarung besteht. aus Kosten des Bnndes und in der Art . zu ersolgen, daß hierdnrch der Telegraphenverkehr in keiner Weise ge- ^ stört wird.

3. Die betreffenden Gondernements der Bnndessestungen werden ermächtigt, in Kriegs- und Friedenszeiten, in letzteren aber nur nnter anßergewöhnlichen und besonders dringenden, die Sicherheit der Festung gesährdenden Verhältnissen, nöthigensalls den Verkehr dnrch den Telegra- phen für die Privatcorrespondenz aus den in den Rayons der Fesiungen liegenden Stationen einstellen, und den Telegraphendienst behnss der amtlichen telegraphischen Eorrespondenz und der Staatsdepeschen nnter militärische Eontrole zu stelleu, sowie auch die Ausgabe von Ehiffrede- peschen aus den gedachten Stationen während dessen ansznschließen. Es ist jedoch dabei immerhin Vorsorge zu treffen, daß hierdnrch das Dnrch- telegraphiren aus der dnrch die Festung gesührten Drahueitung von und nach anßerhalb der Festung liegenden Stationen nicht gestört werde, und es sind die Festungsgonvernements verpachtet, den betreffenden Territorial- beziehungsweise den Regierungen, aus deren Linie der Telegraphenverkehr eingestellt oder beschränkt wird, von den getroffenen deßsallsigen Anord- nungen stets sosort Mutheilung zu machen.

^Neyer^ 0or^. ^nr. ^ontbon^. ^rln. 3. Ans.. ^h. u. Nr. X^1u. S. .^.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 651. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1095&oldid=- (Version vom 31.7.2018)