Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/11

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auf diesem Felde der literarischen Thätigkeit in drei Hauptpunkten ab, obschon ich nicht besorge, sie werde darum einen minderen Werth haben.

In jenen beiden Sammlungen des Herrn v. Rohrscheidt und Professors Neumann gehen nämlich die Verträge bis zur Mitte des vorigen Jahrhunderts hinab, sie befolgen von Anfang bis zu Ende eine rein chronologische Ordnung und finden sich alle Staats-Verträge aufgenommen, ohne Unterschied, ob sie noch Geltung haben oder nicht. – In allen diesen drei Punkten habe ich mich veranlaßt gefunden, ein anderes Princip zu befolgen.

Das Jahr 1806, welches das alte ehrwürdige deutsche Reich mit seiner Wahlverfassung und seinen Churwürden auflöste und Bayern in die Reihe der Königreiche einführte, begründete mit diesem, nicht blos leeren Titel für diesen Staat diejenige Epoche, wo für ihn eine erhöhte politische Bedeutsamkeit, eine unbeschränkte Selbstständigkeit eintrat. Da aber jedes Werk zu seinem Beginn einen gewissen Stützpunkt haben muß, auf dem dann das Gebäude gesichert bis zum Schlußstein in die Höhe geführt werden kann, so glaube ich eben in jenem Jahre 1806 für meine Sammlung einen solchen gefunden zu haben und umfaßt daher diese die Staatsverträge des Königreichs Bayern. Allerdings vermochte ich mir nicht zu verhehlen, daß auch aus der Vorzeit noch einige wichtige Staats-Verträge beständen, allein deren Anzahl ist zu gering, um dieserhalb allein eine Rückausdehnung des gesammten Ganzen in die Vorzeit auf einen Zeitraum von 50 Jahren, oder noch mehr, eintreten zu lassen.

Zum andern habe ich es für den praktischen Gebrauch geeigneter gefunden, von der rein chronologischen Ordnung der Verträge abzugehen und es vorgezogen, die ganze Sammlung, in gewisser Übereinstimmung mit den bestehenden Staats-Verwaltungs-Normen zu systematisiren und die verschiedenen Verträge in Abtheilungen, resp. Abschnitte einzuordnen, so daß es Jedem sehr leicht werden muß, in der Folgezeit spätere Verträge innerhalb dieses Systems passenden Ortes einzureihen, da jeder Abschnitt seine eigene Numerfolge hat. Berührt ein Vertrag mehrere Abtheilungen, resp. Abschnitte, so befindet er sich dort eingereiht, wohin er den Hauptbezug hat,

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Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 11. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/11&oldid=- (Version vom 29.12.2019)