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XI. Abschnitt.
Verträge zur Verhütung der Forstfrevel.

1. Uebereinkunft mit der Krone Preußen, die Verhütung der Forst-Frevel betreffend.

Nachdem die königl. bayerische Regieunng mit der königl. preußischen Regierung übereingekommen ist, wirksame Maaßregeln zur Verhütung der Forstfrevel in den Gränzwaldungen gegenseitig zu treffen, so erklären beide Regierungen Folgendes:

1. Es verpflichtet sich sowohl die königl. bayerische als die königl. preußische Regierung die Forstfrevel, welche ihre Unterthanen in den Waldungen des andern Gebiets verübt haben möchten, sobald sie davon Kenntniß erhält, nach denselben Gesetzen zu untersuchen und zu bestrafen, nach welchen sie untersucht und bestraft werden würden, wenn sie in inländischen Forsten begangen worden wären.

2. Um von beiden Seiten zur Sicherheit des Forsteigenthums möglichst mitzuwirken, sollen die wechselseitigen, gerichtlich verpflichteten Forst- und Polizei-Beamten befugt sein, in den Fällen der Waldfrevel Haussuchungen im Gebiete des andern Staates, wenn sich dort der angegebene Thäter aufhält, oder der gefrevelte Gegenstand befinden dürfte, zu veranlassen. Dieselben haben sich zu diesem Ende an den Ortsvorstand der betreffenden Gemeinde zu wenden und diesen zur Vornahme der Visitation in ihrer Gegenwart aufzufordern.

3. Bei diesen Haussuchungen muß der Ortsvorstand sogleich ein Protokoll aufnehmen, und ein Exemplar dem regierenden Beamten einhändigen, ein zweites Exemplar aber seiner vorgesetzten Behörde (Landrath oder Beamten) übersenden; bei Vermeidung einer polizeilichen Geldstrafe.

4. Für die Constatirung eines Forstfrevels, welcher von einem Angehörigen des einen Staates in dem Gebiete des andern begangen worden, soll den offiziellen Abgaben und Abschätzungen, welche von den competenten und gerichtlich verpflichteten Forst- und Polizeibeamten des Orts des begangenen Frevels angenommen werden, jener Glaube von der zur Aburtheilung geeigneten Gerichtsstelle beigemessen werden, welchen die Gesetze den offiziellen Angaben der inländischen Beamten beilegen.

5. Die Einziehung des Betrages der Strafe und der eben stattgehabten Gerichtskosten soll demjenigen Staate verbleiben, in welchem der Verurtheilte Frevler wohnt und in welchem das Erkenntniß stattgefunden

hat, und nur der Betrag des Schadenersatzes und der Pfandgebühren an

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 110. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/110&oldid=- (Version vom 27.12.2016)