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1888^

welche vermittelst Eisenbahubetriebs-Telegrapheu weiter zu briugen ssnd, werden jedesmal bei der Ausgabe miterhobeu und der Verwaltung der Adreßstation vergütet

Gebühren-Erhebung. Art. 16. Bei Ansgabe der Depeschen sind sämmtliche dasür zu zah- lende Gebühren im Voraus zu eutrichteu und haben nur die den Telegra- phendienst betreffenden Depeschen Anspruch aus gebührenfreie Beorderung.

Abrechnung des dentsch-österreichischen Telegraphen-Vereins.

Art. 17. Znr Ermittelung und Ausgleichung der wechselseitigen Zahlungen und Forderungen der einzelnen Verwaltungen des dentsch- österreichischen Telegraphen-Vereins für die gegenseitige Benützung der Vereinslinien sinden nach regelmäßigen Zeitabschnitten Abrechnungen statt.

Gegeustaud der VeretuS-Abrech^nung.^ Art. 18. Die zur Besörderung telegraphischer Depeschen noch konr- menden Telegraph .rungn - und andern Gebühren stießen in die Vereins- kasse und bilden den Gegenstand der Vereins - Abrechnung , ^ beides nach Maßgabe der diessalls vereinbarten Jnstrnetion.

Theilung des Vereins.- Einkommens: Art. 19. Die Vereinsgebühren .verben nnter die Vereiusmitglieder uach Verhältuiß der ohne Rücksicht aus die Anzahl der Drähte als eine einige Linie gedachten Gesammtlänge der in jedem einzelnen Staate aw ersten Tage jedes Onartals im Betriebe gewesenen Telegraphenunien (nach Zonen berechnet) und nach Verhältniß der Anzahl der im Laufe des betreffenden Onartals von jeder Vereins-Verwaltung.^eförderten (d. i. abgegangenen, angekommenen und dnrchgeggngenen) Vereins - Depeschen vertyeilt.

Die Vertheilung erfolgt in der Art, daß die Summe der Depeschen eines Vereinsstaates (wobei Depeschen von 20 Worteu und darunter als einfache, von 21 bis zu 40 Worten als doppelte, von 41 bis 60 Worten als dreifache und so weiter gerechnet werden) mnltiplieirt mit.der höchsten Zonenzahl desselben die Verhältnißzahl ergibt,. nach welcher dieser Staat an der Gesammteinnahme des Vereins in dem betreffenden. Zeitabschnitte Tyeil zu nehmen hat.

Bei anßerterminlichem d. h. nicht mit ^ dem Beginne eines Onartals stattsindenden Beitritte einer nenen Verwaltung. zum deutsch^sterreichfschen Telegraphenvereine 0u van Theilnahmsrecht der nen hiuzutreteudeu Ver- waltung an dem Vereinseinkommen von dem Tage den Beiruts ab,

welcher jedoch nur der erste ^ag einen Monats sein darf, beginnen..

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 658. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1102&oldid=- (Version vom 31.7.2018)