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^ ^entrat-Org.an für die^V.^eins-Abrechuungen. ^ Art. 20. Eine von den Vereinsmitguedern aus ihrer Mute ge^

wählte Telegraphen -Verwaltung unterzieht sich als Eentral^ Organ der

Besorgung des Vereins-Abrechnungsgeschäftes aus Grundlage der desfalls

vereinbarten Jnsirnetion.

Der Auswand für diese Geschästsbesorgung wird von sämmtlichen

Vereins-Verwaltungen nach Maßgabe ihres Antheus an der Gesammte

einnahute getragen.

Abrechnungs-Perioden.

Art. 21. Für jedes Kalender-Onartat wirb eine besondere Vereins^ Ab.rechnn^ ausgestellt,

Die Vereins-Verwaltungen haben dem Eentral-Organ als Material dazu spätestens nach Ablans von 3 Monaten nach jedem Onartalsschlnße Nachweisungen der am ersten Tage des Onartals im Betriebe gewesenen TeIegta^-^..^, so.oie der aus ihren^ Linien beförderten Verelnsdepeschen zu übersenden. ^ ^

Das Eentral -Organ hat sodann aus Grnnd bieses Materials mit möglichster Beschlennigung die Vereins-Abrechnungen aufstellen und den^ Vererns-Verwauüngenmitzntheilen.

Saldirung.

Art. 22. Späteftens vier Wochen nachEmpsang der Abrechnungen haben die mit Zahlung abschließenden Vereinsverwaltungen die ermittelten Soll -Beträge dem Eentral-Organ baar zu übersenden und das Eentral- Organ ist wiederntn gehauen, sosort nach Eingang sämmtlicher Zahlnn- gen denjenigen Verwaltungen, für welche sich Forderungen ergeben haben. letztere aus den empsangenen Baarmitteln zu vergüten.

Ansbewahrung der Originale der Depeschen. Art. 23. Die Originale der abgegebenen Depeschen, sowie die^ Papierstreisen mit der telegraphischen Schrist und die Niederschrien der abgenommenen Depeschen werden mindestens ein Jahr lang in einer das Geheimniß sichernden Weise ansbewahrt und können dann vernichtet werden.

Telegraphen-Eonserenz. ^ Art. 24. Znm Behnfe der Fortbildung des dentsch ^österreichischen Telegraphen - Vereins stndet nach Bedürsniß zeitweise ein Znsammentritt von Abgeordneten der Vereins-Regierungen stau.

Betlagen des Vereins-Vertrages.

.Art. 25. Das dtefem Vertrage^angeschossene Regletnent (Anlage -)

und die Dienftanweisung bilden integrirende Besiandtheile desselben, können

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 659. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1103&oldid=- (Version vom 31.7.2018)