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^ Sie maffen als Staats-Depe^cheu bezeichnet und dnrch Siegel oder Stempel als solche beglaubigt sein.

Besondere Bestimmungen für Privat-Depeschen. ^ ^ ^. 9^ Bei Privat^Depeschen ist die Fassung in dentscher oder sran- ^ zösischer Sprache Regel.

Die Stationen. wo auch die Ansgabe von Depeschen m niederlän- discher, englischer oder ualienischer Sprache gestattet ist, werden besonders namhast gemacht.

Die Anwendung der Ehifferschrist ist in Privat -Depeschen ansge^ schloffen: dagegen ist die Beförderung der Börseneonrse, Waaren, Getreid preiste n. st w. in bloßen Zahlen nnter denjenigen Beschränkungen gestattet, welche die einzelnenVereins-Regierungen etwa .behnfs Abwendung von ^ Mißbränchen für nöthig erachten sollten. ^

Beanstandung der Annahme. ^. 10. Depeschen, welche den vorstehend (^. 8 n 9) angegebenen Erfordernden nicht entsprechen, können znr Abänderung oder Ernenerung zurückgegeben werden.

^ Znrikckweisung. ^

1^. 11. Privat-Depeschen, deren Jnhalt gegen die Gesetze verstößt oder aus Rücksichten des östenteichen Wohles oder der Siulichkeit. für unzuläßig erachtet wird, werden znrückgewiesen. ^

D^ie Entscheidung über die Znlässigkeit des Jnhaues steht zunächst dem Vorsteher der Ausgabestation oder dessen Steuvertreter und in w.utervr ^ Justanz der dieser Station vorgesetzten Eentral- Verwaltung zu, gegen . deren Entscheidung ein Reenrs nicht stattstndet.

Ersolgt die Zurückweisung einer Depesche nach deren Annahme, so wird dem Absender sogleich Nachricht davon gegeben. ^

Bei Staats-Depeschen steht den Telegraphen-Stauonen eine Eontrole^ der Zuläffigkeit des Jnhalts nicht zu. ^

Gebühren-Erhebung. 1^. 1^.. Bei Ansgabe der Depeschen stnd sämmtliche dasür zu zah^ leude Gebühren, mit Ansnahme etwaigen, im Falle der Bestellung dnrch die Post von dem Adressaten zu erhebenden Briesbestellgeldes, imVorans zu entrichten.

Grnndlagen für die Gebühren-Erhebung. 1^. 13. Die Gebühren für die telegraphische Besörderung werden einerseits dnrch die Wortzahl der Depeschen, andererseits dnrch die Ent- fernung (Zonenzahl) bestimmt.

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 663. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1107&oldid=- (Version vom 31.7.2018)