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1882

Zurückziehung und Unterdrückung von Depescheu. ^. 23. Vor begouuener Abtelegraphirung kamt jede Depesche zurück- gefordert werden, wenn die rücksordernde Perfou sich als der Abseuder oder dessen Beaustr.agter legiumirt und die etwaige Empfaugs-Bescheinigung der Station zurückgibt.

Die Gebühreu werden in solchem Falle uach Abzug vou: 6 Sgr., oder von 18 kr. österreichisch, oder von 21 kr. süddeutsch, oder von 35 Eeuts uiederläudisch

erstattet.

Dasselbe trut insbesondere auch dann ein, wenn der Abseuder aus der Depesche eine bestimmte Zeit, bis zu welcher dieselbe abzutelegraphiren sei, angegeben hat und diese Zeit nicht eingehalten werden kann.

Hat die Abtelegraphirung einer Depesche bereits begouuen, so kann solche zwar ausgehalteu und uuterdrückt, aber nicht zurückgesordert, ancb kann veranlaßt werden,^ daß eine bereits abgegangene Depesche nicht bestellt wird, insoserne hiezn noch Zeit und Gelegenheit vorhanden ist.

Bei jedem derartigen Verlangen hat der Antragsteller sich als der Absender oder dessen Beanstragter vollständig zu leguimiren.

Für die Anfhaltung und Unterdrückung in der Telegraphirung besind- licher Depeschen wird eine besondere Gebühr nicht erhoben, die gezahlten Gebühren bleiben dagegen versallen.

Das Verlangen, daß eine bereits abgegangene Depesche nicht bestellt werde, mnß mittelst besonderer Depesche des Ansgebers an die Adreß- Station ersolgen, wosür die tarifmäßigen Gebühren zu zahlen sind. Die erlegten Gebühren für Depeschen, deren Bestellung nnterdrückt wird, werden nicht erstattet.

Versahren bei der Adreß-Station. ^. 24. Die Depeschen werden gleich nach der Anknnst bei der Adreß-Station dnrch wortgetrene Abschrist des ganzen Jnhalts ans^ gesertigt-

Die nach dem Orte selbst gerichteten Depeschen werden in Eonverts eingeschlossen, welche die vollständige Adreße der Depesche erhalten, nnd^ mit dem Siegel der Station versehen, so schlennig als möglich bestellte

Die nach andern Orten bestimmten Depeschen werden, je nachdent sie dnrch Vermiulung von Eisenbahn -Betriebs -Telegraphen oder dnrch die Post als Erpreßbrief, dnrch Estafette oder dnrch erpreffe Bvten .neuer zu senden sind, mit möglichster Beschleunige den Eisenbahn- Betriebs- Telegraphen übergeben oder der Weiterbeförderung in^der letzterwähnten Weise zngesührte

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 670. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1114&oldid=- (Version vom 31.7.2018)