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4^ Jn Ziffern g^chriebene Zahlen werden als so viele Worte ge- rechnet, wie barin einmal fünf Ziffern vorkommend der etwaige Ress gilt ebenfalls als ein Wort. Die znr Trennung dienenden Kommata nnv die Bruchstriche werden.als ebeuso viele Zffseru mit in Aurechnung gebracht. Ju Buchstabe ausg.eschrtebee Zahleu werden uach der Auzahl der Worte berechnet, welche angewendet sind, um sie auszudrücken es stndet hierbei^ jedoch die unter 1 des gegenwärtige Artikels bestimmte Greze Anwendung.

5) Bei chfff.eirten Depeschen werden alle Ziffern und Bnchstaben, sowie die Kommata und sonstigen Zeichen im chiffrirten Terte znfammen- gezählt, die Snmme wird dnrch 3 getheilt und der Onouent als die für de chiffrtrte Tert zu tarirende Wortzahl angesehen. Der Ueberschnß gilt als ein Wort. Der Wortzahl des chiffrirten Tertes triu die Zahl der in gewöhnlicher Sprache augegebeen Worte, nach der allgemeinen Regel berechnet, hinzne

6) Bei Ermiulung der Anzahl der Worte werden mitgezählte

die Adresse, die Unterschrift, die Angaben über die Art der Weiter- beförderung von der letzten Telegraphen - Stauon ab, die Beglanbigung r^er Unterschrift und die Worte: Rückantwort bezahlt für ... . Worte.

7) Die Namen von Personen, Städten, Plätze, Straße, Bonle- vards n. s. w., die Titel, Vornamen, Partikel und Eigenschastsbezeichnnn- gen werden nach der Anzahl .der zum Ansdrnck derselben gebrauchten Worte in Rechnung gebrachte

8) Die Worte, Zahlen und Zeicheu, welche die Statiou im Juteresse des Dunstes hiuzusügt, .verde nicht mutarirt.

Tag, Stunde und Minnte der Ausgabe der Depesche und der Aus- gabeort werden.dem Adressateu von Amtswege mitgetheut. Für diese Notizen komme Gebühre nicht zur Erhebe- woferu nicht derAbseder die Notizeu außerdem in die Depesche geschrieben hat.

Art. 17. Weuu die Depesche aus verschiedee Wege besördert werde können, so ssnd die Gebühren nach dem billigste Wege zu berechne, wofer.n der Absender nicht ansdrücklich einen andern Weg bezeichnet hat.

Jst der Station bei Ansgabe der Depesche bekannt, daß der billigste oder der von dem Absender bezeichnete Weg in Folge von Unregelmäßig- keu, Unterbreche oder Störung nicht benntzt werden kann, so mnß der Abseder hievon in Kenntniß gesetzt und ihm anheim gestellt werden, eine andern Weg nnter Entrichte des^etsprechede Gebührebetrages zu wählen. Die Vesörderung de1^ Depesche aus einern nugewöhnliche oder von der Vestimmung des Absenders abweichende Wege gewährt keinen Ansprnch aus Znrückerstattung der Gebühren.

Wen einer der eontrahtreden Staate eine Depesche aus irgend einem Grunde, ohne daß es bei der Hintelegraphire verlangt nwrden

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 679. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1123&oldid=- (Version vom 31.7.2018)