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.aber seine Eigenschaft als Depescheu-Absertder oder Beauflagter des Letz.. tereu aufweisen.

Die Aufhaltung oder Unterdrücke einer in der Beförderung be^ griffenen Depesche ist keiner besondern Tare unterworfen, inveß bleiben vie erhobenen Gebühren verfallen.

Dagegen muß das Verlangen, daß eine bereits abgegebene Depesche nicht bestellt werbe, mittelft einer nenen, von dem Absender an die Adres^ statiou zu richtenden Depesche, welche der Gebührenzahlung nnterworfen ist, erfolgen.

Die Gebühren für die ursprüngliche Depesche werden nicht znrück^ bezahlt.

Art. 25. Die Depeschen werden dem Adressaten ohne Kostenansatz überbracht. Jm Falle der Abwesenheit des Adressaten ersolgt die Bestellung an ein erwachsenes Mitglied seiner Familie, an seine Geschästsgehilfen, seine Dienerschaft oder an den Haus - oder Gastwirth , wofern er nicht

der Station christlich einen Speeialbevollmächtigten bezeichnet hat.

Die Person, welche in gedachter Art eine Depesche im Namen de^ Adressaten übernimmt, hat in der Empfangsbescheinigung seiner Namens^ nnterschrift das Wort "für.^ und den Namen des Adressaten hinznznfügen.

Art. 26. Jm Falle eine Depesche nicht bestellt werden kann, muß der Anfgabestation davon miuest Dienstdepesche Kenntniß gegeben werdend dieselbe hat dem Absender davon Mittheilung zu machen.

.Jst der Empsänger nnbekannt, so wird die Adresse der Depesche bei der Adreßstation ansgehängt. Die Depesche wird vernichtet, wenn der Empsänger sich nicht bis zum Ablause von sechs Wochen znr Empsang- nahme gemeldet hat. Ueber die nachträgliche Absorderung wird der Ans- gabestation eine dienstliche Mittheilung nicht gemacht.

Art. 27. Die Telegraphen-Verwaltungen leisten für die Genanig- keit und Pünktlichkeit der Ueberknnst der Depesche keinerlei Bürgschaft, und haben Nachtheile, welche bnrch Verluft, Verstümmele oder Ver- fpätung der Depescheu entstehen, n.icht zu vertreten.

Die Znrückerstauung der Gebühren triu ein, wenn eine Depesche verloren gegangen oder in dem Grade verstümmelt worden ist, daß sie erwiesenermassen ihren Zweck nicht hat erstillen können, oder endlich, wenn sie dem Empfänger später behändigt worden ist, als sie mit gleicher Adresse demselben dnrch die Post hätte zngehen können. Die Znrücksor- derung der Gebühren mnß innerhalb sechs Monaten vom Tage der Depe- schenanfgabe ab, ersolgen.

Der zurück.^erftauende Betrag wird von derjeuigen Verwauung ge- tragen, welcher die Veruachläffigung..n oder die Unrichtigkeiten zur Last fallen.

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 683. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1127&oldid=- (Version vom 31.7.2018)