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Art. 34. Zwei Jahre nach Auswechsle der Rausskatioueu des gegenwärtigen Vertrages soll zu Paris eine Eousereuz von Abgeordneten der eontrahirenden Staaten stattssnden, deren Ansgabe es sein wird, wet- tere Verändernden vorznschlagen , welche ssch aus der Ersahrung als zu immer größerer Ansdehnung der Vortheue, welche die Regierungen und das Pnbliknm sich von der elektrischen Telegraphie zu dersprechen haben, geeignet erweisen sollten. Solche Veränderungen sollen nur unter Zn- summung aller eontrahirenden Staaten beschlossen werden dürsen, der- gestalt, daß die Weigerung eines derselben das Fortbesteheu der in Krast besindlichen Bestimmungen znr Folge hat.

Art. 35. Die Regierung Sr. Majestät des Königs von Prenßen erklärt, den gegenwärtigen Vertrag sowohl im eigenen, als auch im Namen aller der Staaten abschließen, welche gegenwärug dem dentsch- ^ österreichischen Telegraphenvereine angehören und demselben in der Fo^e noch beitreten.

Art. 36. Gegenwärtiger Vertrag tritt, sobald es sich thnn läßt, in Wirksamkeit und wird für die Daner von drei Jahren, vom. Tage der Answechslung der Ratistkation an gerechnet, in Krast bleiben Doch können die hohen eontrahtrenden Parteien im gemei.ffamen Eiuverstäud- uisse seine Wirksamkeit über jenen Zeitpunkt hinaus verlängern.

Jn diesem letzteren Falle ist er als aus unbestimmte Zeit und bis zum Ablanfe eines Jahres nach dem Tage seiner Kündigung in Krast bestudlich zu betrachten

Art. 37. Den Staaten, welche an dem gegenwärtigen Vertrage nicht Theil genommen haben, steht aus ihr Verlangen der nachträgliche Beitritt zu demselben srei.

Art. 38. Gegenwärtiger Vertrag wird ratistzirt und die Ratisska- tioueu werden in möglichst kurzer Frist in Brüssel ausgewechselt werden.

Doch behält .die köuigl. preußische Regierung ssch vor, den gegen- wärtigen Vertrag erst nach Eingang der Beitrittserklärung der verschie- denen Staateu, welche dem deutsch -österreichische Telegraphen -Vereiu angehören , zu ratistziren.

Zu Urkund dessen habeu die Bevollmächtigten diesen Vertrag unter- zeichnet und ihr Siegel beigesetzt.

Geschehen zu Brüssel den 30. Jnni des Jahres der Gnade Ein- tansend achthnndert und füuszig.

Franz Ehauvin Masui. P. Bourer. Alerauder.

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 685. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1129&oldid=- (Version vom 31.7.2018)