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Verhütung der Forstfrevel in den Gränzwaldungen gegenseitig zu treffen, so erklären beide Regierungen Folgendes:

1. Es verpflichtet sich sowohl die königlich bayerische als die königlich würtembergische Regierung, die Forstfrevel, welche ihre Unterthanen in den Waldungen des andern Gebietes verübt haben möchten, sobald sie davon Kenntniß erhält, nach denselben Gesetzen zu untersuchen und zu bestrafen, nach welchen sie untersucht und bestraft werden würden, wenn sie in inländischen Forsten begangen worden wären.

2. Um von beiden Seiten zur Sicherheit des Forsteigenthums möglichst mitzuwirken, sollen die wechselseitigen verpflichteten Forst- und Polizeibeamten befugt sein, in den Fällen der Waldfrevel Haussuchungen im Gebiete des andern Staates, wenn sich dort der angegebene Thäter aufhält ober der gefrevelte Gegenstand befinden dürfte, zu veranlassen. Dieselben haben sich zu dem Ende an den Ortsvorstand der betreffenden Gemeinde zu wenden, und diesen zur Vornahme der Visitation in ihrer Gegenwart aufzufordern.

3. Bei diesen Haussuchnugen muß der Ortsvorstand, ohne für seine Mitwirkung eine Belohnung in Anspruch nehmen zu können, sogleich ein Protokoll aufnehmen, und ein Exemplar dem requirirenden Beamten einhändigen, ein zweites Exemplar aber seiner vorgesetzten Behörde übersenden, bei Vermeidung einer polizeilichen Geldstrafe.

4. Ist die Person des Frevlers dem Forst- oder Polizeibeamten bekannt, und kann somit dieselbe durch ihn constatirt werden, so findet eine Verhaftung nicht Statt. Im entgegengesetzten Falle ist der Forst- oder Polizeibeamte berechtigt, den Frevler, wenn es ohne gewalttätige Auftritte geschehen kann, zu arretiren und an die nächstgelegene Ortsbehörde zur Constatirung seiner Person abzuführen, auch kann er zu letzterem Behufe dessen Spur, so weit es ihm möglich ist, verfolgen. Mißlingt das eine oder das andere, so ist die Individualität allenfalls durch Zeugen herzustellen.

5. Für die Constatirung eines Forstfrevels, welcher von dem Angehörigen des einen Staates in dem Gebiete des andern Staates begangen worden, soll den Protokollen und Abschätzungen, welche von den competenten verpflichteten Forst- oder Polizeibeamten des Orts des begangenen Frevels aufgenommen werden, jener Glaube von der zur Aburtheilung geeigneten Stelle beigemessen werden, welchen die Gesetze den Protokollen der inländischen Beamten beilegen.

6. Die Einziehung des Betrags der Strafe und der etwa stattgehabten Untersuchungskosten soll demjenigen Staate verbleiben, in welchem der verurtheilte Frevler wohnt, und in welchem das Erkenntniß stattgefunden

hat, und nur der Betrag des Schadenersatzes und der Anzeigegebühren

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 113. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/113&oldid=- (Version vom 11.5.2018)