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Diese Zurücktelegraphirung (Eollattonirung) muß bei allen Depeschen Auweudung ssndend außerdem kann der ausnehmende Beamte die Depesche aber auch vollständig znrückgeben, wenn er es für nnabweisllch hält, um ssch gegen Verantwortlichkeit zu sschern. Ebenso kann der absendende Beamte aus gleicher Veranlasse verlangen, daß die Depesche vollständig znrücktelegraphirt werde.

Vei der Eollationirung mnß, wenn Zahlen, hinter denen Brüche solgen, oder wenn Brüche mit zwei- oder mehrziffrigen Zählern vorkommen,

der Zähler des Bruches um jede Verwechsle desselbeu mit der gauzeu Zahl zu vermeiden, in Bnchstaben abgeschrieben gegeben werden. So ist z. B. 11^ anszudrückeu mit 1ein,^, znr Unterscheide 1^ serner 1^.. mit dreizehn znr Unterscheide von 13^.

Die Eollationirung dars nnter keinem Vorwande hinansgeschoben oder nnterbrochen werden. Sobald dieselbe beendigt und die Depesche als dnrchweg richtig anerkannt ist, hat die Ansnahmeftation der Abgangsstation das Zeicheu sür: Ausnahme beendigt, oder das Onittungszeichen zu geben, welches von der andern Station nnverzüglich wiederholt wird. Hiernächst gibt die Station, welche die Depesche abgenommen hat, eine Depesche znrück, salls eine solche vorliegt: im auderu Falle säh^t die andere Stauou zu telegraphiren fort. Wenn bei keiner von beiden Sta^ tionen Depeschen vorliegen, geben sse ssch gegenseuig das Zeichen Null.

14) Diejeuigen Fehler, welche bei der Eollauouirung übersehen wor- den sind, werden der Abgangsstauon zur Last gelegt. Dagegen hat die Ausnahmestation die Fehler zu vertreten, wenn die vorgeschriebene Eolla- tionirung ungeachtet des diessallsigen Verlangens der Abgangsstation nn- terbueben ist.

Beide Stationen sind verantwortlich, wenn die Ansnahmestation die

vorgeschriebene Eollationirung nnterlassen und die Abgangsstation solche

nicht gesordert hat.

15) Wenn eine Depesche dermaßen entstellt anlangt, daß dieselbe ihren Zweck nicht erfüllen kann, so dars die Vestellung an den Adressaten

nicht früher erfolgen, als bis die Berichtige herbeigeführt worden ist: ssnd die darin vorkommenden Fehler indeß nicht von der Art, daß die Depesche dadnrch völlig nnverständlich wird, so wird die Depesche vor Eingang der Berichtige bestellt und in der Ausfertigung die Notiz ge- macht, daß die Berichtige später werde mitgetheilt werden

16) Die Vorschristeu über die Bestellung der telegraphischen Depe- schen und über das Versahren in Fällen, wo der Adressat nicht ansge- snnden wird, ssnd Gegenstände der inneren Dienstordnung, welche von jeder Verwalte nach eigenem Ermessen bestimmt wird.

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 689. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1133&oldid=- (Version vom 31.7.2018)