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Wenu eine Depesche aus irgeud eiuem Grunde dem Adressaten nicht behäudigt werden.kann, so hat die Adreßstatiou davou der Ausgabestation nuuelft Dienstdepesche unverzüglich Nachricht zu geben.

Jede Verwaltung wird ihre Telegraphenstaudn anweffen, die in der Besörderung begriffenen Depeschen so viel äls möglich bis zu der Zeh, zu welcher reglementsmäßig der Dienstschlnß eintritt, ihren Bestimmungen znznsühren.

Gegenwärtige Jnstrnetion ist angenommen in Brüssel am dreißig- sten Jnni Eintansenb Achthnndert Acht und sünszig dnrch die mitunter- zeichneten Verwaltung -Vorstände, nnb sou von demselben Tage ab znr Ansführung gelangen, mu welchem der Telegraphen -Vertrag vow henugen Tage in Krast tritt.

gz. Franz Ehauvin. Masni. Alexander.

3. Vertrag über die telegraphische Correspondenz zwischen dem deutsch- österreichischen Telegrapheu-Vereiue und der Schweiz vom 26. Oetober 1858.

Die Regierungen von .Baden, Oesserreich, der schweizerischen Eidge- nossenschaft und Württemberg und zwar die Regierungen von Baden, Oesterreich nnb Württemberg sowohl in ihrem eigenen Nameu, als im Namen der übrigen Staaten des dentsch-österreichischen Telegraphenver^ eines, in der Absicht, den telegraphieren Eorrespondenz-Verkehr zu erleich- tern und nach den Grnndsätzen zu regeln, welche für den dentsch-öster- reichischen Telegraphenverein in Wirksamkeit und unter den westeuropäischen Staateu verabredet sind, habeu Abgeorduete ernannt, nämlich:

Vaden: den Direktor der großherzoglichen Verkehrs-Anstauen Her- mann Zimmern

Oesterreich: den kafferlich königlichen Telegraphen -Direktor Earl

Brnnner von Wattenwyln Schweiz: den Bnndesrath Dr. Wilhelm Naess und

den Eentral -Direktor der schweizerischen Telegraphen

Lonis Enrchodn

Württemberg: den königlichen Oberbanrath und Telegraphenamts- Vorstand Lndwig von Klein, welche nach gegenseitiger Anerkennung ihrer Vollmachten nnter Vorbchalt höherer Ratffikation Nachstehendes vereinbart haben:

Art. 1. Die Benützung der internationalen elektrischen Telegraphen der eontrahirenden Staaten steht Jedermann zu, jedoch behält sich jede Regierung das Recht oor, die Jdeutität der Absender von Telegraunuen

feststellen zu lassen

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 690. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1134&oldid=- (Version vom 31.7.2018)