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Art. 2. Die Behandlung der iuteruattonaIen Telegraphen -Eorre^ spoudeuz auf den Linien der eontrahirenden Staaten nnterliegt den nach- folgenden Beftimmungen.

Es können jedoch zwischen denjenigen Staaten des dentsch -österrei- chischen Telegraphenvereins, welche ln nnmittelbarer Berbindung mu der Schweiz ftehen, und dem letzteren Staate besondere Verabredungen über die Auswechslung von solchen Telegrammen getroffen werden. welche die andern Staaten des dentsch-österreichischen Vereius nicht berühren.

Art. 3. Die eontrahirenden Regierungen werden sich gegenseitig alle den Telegraphendieust betreffenden Aenderungen, so wie alle neuen Einrichtungen und Vervollkommuungen mittheilen. ^

Der Morsen che Apparat bleibt bis aus Weiteres für die Beförderung der internationalen Eorrespondenz in Anwendung.

Art. 4. Jede Regierung behält sich das Recht vor, einzelne oder sämmtliche Linien für alle oder gewiffe Arten der internauonalen Eorre- spondenz aus beliebige Zeit anßer Betrieb zu setzen. Sobald eine Regierung zu einer solchen Maßregel schreitet, mnß sie die miteontrahirenden Regier^ ungen nnderzüglich aus telegraphischem Wege dadon in Kenntniß setzen.

Jn gleicher Weise werden die eontrahirenden Regierungen durch Zufall entstandene längere Unterbrechungen ihrer Linien sich gegenseuig bekannt machen.

Art. 5. Die eontrahirenden Staaten übernehmen keinerlei Verant- wortlichkeit in Betreff der internationalen telegraphischen Eorrespondenz.

Art. 6. Privat- Telegramme. deren Jnhalt gegen die Gesetze ver- stößt, oder aus Rücksichten des öffentlichen Wohls oder der Sittlichkeit als nnznläffig erachtet wird. können sowohl am Ausgabe- als am Bestim- mungsorte zurückgewieseu werden.

Die Bernsung gegen eine deraruge Entschließung ist an diejenige Eentralverwauung zu richten. aus deren Gebiet die Znrückweisung statt- gefunden hat. Gegen die Entscheidung dieser Eentralverwauung stndet eine weuere Bernsung nicht statt.

Die Eentralverwauung eines jeden Staates ist besagt. die Beför- derung jeden Telegrammes zu verhindern. welches sse für gefährlich hält.

Wird ein Telegramm erst nach erfolgter Annahme zurückgewiesen so ist ver Abfender von der Znrückweisung nnderzüglich in Kenntniß zu setzen.

Art. 7. Das Original des zu beordernden Telegramms mnß leser- lich und in solchen Zeichen niedergeschrieben sein. welche die Telegraphen- Apparate leicht wieder zu geben im Stande find.

Dasselbe soll in einer verständlichen Sprache abgefaßt sein.

Es dars weder Znsammenziehungen von Worten. no^ ungebränchuche

Wortbildungen. noch Abkürzungen. noch uubestätigteAenderungen euchaueu-

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 691. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1135&oldid=- (Version vom 31.7.2018)