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Die Beförderung nach dem Bestimmungsorte erfolgt alsdann dnrch die Post vermittelst rekommandirter Briefe oder durch Erpreß-Boten oder durch Estasetten, je nach der Wahl des Aufgebers.

Zur Weiterbesörderung können auch die Eisenbahn-Betriebs^Tele- graphen, insoferne deren Verwendung zu diesem Zwecke gestattet ist. nach den hierüber ertheilten speziellen Vorschristen benützt werden.

Hat die Adreßstation keine Bestimmung über die Art der Weiterbe- förderung erhalten, so benützt sie die Post vermittelst eines rekomman dirten Brieses.

Es wird vorausgesetzt, daß der entsprechende Gebührenbetrag von der Ausgabestatiou erhobeu ist.

Art. 15. Die Telegraphenstauonen zersallen hinsichtlich her Dienst- stauben in drei Klaffen:

1. Stauonen mit nnnnterbrochenem Dienst,

2. Stauonen mit vollem Tagdienst,

3. Stationen mit beschränktem Tagdienst.

Die Stauonen der ersten Klaffe stnd Tag und Nacht ohne Untere brechung geöffnet.

Die Dienststnnden der Stauonen mit vollem Tagdienst stnd für die Zeit vom 1. April bis Ende September von 7 Uhr Morgens bis 9 Uhr Abends und vom 1. Oktober bis Ende März von 8 Uhr Morgens bis 9 Uhr Abends.

Die Dienstsumden der Statioueu mit beschränktem Tagdienst stnd an Wochentagen mit Einschluß der aus die Wochentage sallenden Festtage von 9 bis 12 Uhr Vormittags und von 2 bis 7 Uhr Nachmiuags, an Sonntagen von 2 bis 5 Uhr Nachmittags.

Die Zeit wird bei sämmtlichen Stauonen eines und desselben Staates nach der mittleren Zeit seiner Hauptstadt besummt.

Art. 16. Bei Stauonen, welche nicht ununterbrochenen Dienst haben, mnß die vor dem Schlnße der Dienstzeit begonnene Besörderung eines Telegramms zwischen den betreffenden Stauonen vollständig beendigt werden.

Telegramme könueu während der Nacht nur zwischen Stauonen mit ^unterbrochenem Dienst gewechselt werben.

Art. 17. Die eontrahirenden Regierungen verpachten sich, alle znr Sicherung des Eorrespondenz -Geheimniffes nöthigen Maßregeln zu ergreisen.

Art. 18. Die eontrahirenden Regierungen nehmen für dieBildung der Tarise, aus welchen sich der internationale Taris zusammensetzt, sol^

gende Grnndlagen an:

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 694. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1138&oldid=- (Version vom 31.7.2018)