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an die betreffende Kasse desjenigen Staates abgeführt werden in welchem der Frevel verübt worden ist.

7. Den untersuchenden und bestrafenden Behörden in den königlich bayerischen und königlich württembergischen Staaten wird zur Pflicht gemacht, die Untersuchung und Bestrafung der Forstfrevel in jedem einzelnen Falle so schleunig vorzunehmen, als es nach der Verfassung des Landes nur irgend möglich sein wird. Wenn der Forstexceß dergestalt durch Erkenntniß erledigt ist, daß dasselbe vollstreckt werden kann, so hat die Untersuchungsbehörde eine beglaubigte Abschrift der protokollarischen Verhandlungen und des zu vollstreckenden Erkenntnisses dem Angeber, und gleiche Abschriften seiner vorgesetzten Behörde zuzusenden, beides bei einer Strafe von 1-5 fl.

8. Gegenwärtige im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern und Seiner Majestät des Königs von Württemberg zweimal gleichlautende Erklärung soll nach erfolgter gegenseitiger Auswechsle Kraft uud Wirksamkeit in den beiderseitigen Landen haben und öffentlich bekannt gemacht werden.

So geschehen München den 1. Oktober 1826.

Der Staatsminister der auswärtige Angelegenheiten:
(L. S). Graf von Thürheim.

Reg.-Bl. f. d. Königr. Bayern f. d. J. 1826. Nr. 43. S. 745-748.


4. Uebereinkunft zwischen der königlich bayerischen Regierung des Unter-Mainkreises und der herzoglich sächsischen Regierung zu Meiningen, die Verhütung der Forstfrevel in den Grenzwaldungen betreffend.

Mit beiderseitigen allerhöchsten und höchsten Genehmigungen haben die königlich bayerische Regierung der Unter-Mainkreises und die herzoglich sächsische Regierung zu Meinungen zur Verhütung der Forstfrevel in den gegenseitigen Gränzwaldungen der kgl. bayerischen Landgerichte Mellrichstadt, Königshofen, Hofheim und Ebern, und der herzoglich sächsischen Verwaltuugs-Amtsbezirke Meiningen, Römhild und Heldburg, folgende Uebereinkunft ganz aus den Grund der zwischen den Kronen Bayern und Württemberg diesfalls bestehenden Vereinige vom Jahr 1826 getroffen.

1. Sowohl die kgl. bayerische Regierung des Unter-Mainkreises, als die herzogl. sächsische Regierung zu Meiningen verpflichten sich, die Forstfrevel, welche ihre Unterthanen in den Waldungen des andern Gebiets verübt haben möchten, sobald sie davon Kenntniß erhalten, nach denselben Gesetze zu untersuchen und zu bestrafen, nach welche sie untersucht und bestraft werden würden. wen sie in inländischen Forsten begangen

worden waren.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 114. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/114&oldid=- (Version vom 27.12.2016)