Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/1141

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Diese Seite wurde noch nicht korrekturgelesen. Allgemeine Hinweise dazu findest du auf dieser Seite.


1118

6) Bei chiffrirten Telegrammen werben alle Ziffern und Buchstabe, sowie Kommata und sonstige Zeicheu im chiffrirten Text zusammeugezähu, vie Summe wird durch drei.gecheilt und der Ouotient als die für den chiffrirten Tert zu taruende Wortzahl angesehen. Der Ueberschnß gut als ein Wort.

Der Wortzahl des chiffrirten Textes wird die Zahl der in gewöhn- ucher Schrift geschriebenen Wörter, nach der allgemeinen Regel berechuet,

beigezählt.

7) Die Adreffe, die Augabe über die Art der Weiterbesörderung

von der letzte Telegraphenstatiou ab (Poss, Expressen, Estasette, Eisenbahn^ .Betriebs -Telegraph), die Unterschrist, die Beglaubigung derselben und überhaupt jeder vom Absender znr Abtelegraphirung beigefügte Zusatz werden.bei Ermittlung der Wortzahl mitgezählt.

8) Die Nameu von Städteu, Persoueu, Plätzen, Straffen n. s. w., die Tuel, Vornamen, Partikel und Eigenschastsbezeichnungen werden.uach der Auzahl der zum Ausdruck derselbeu gebrauchte Wörter in Rechuung gebracht.

Der Name der Aufgabestation, der Tag, die Stnnde und Minnte der Ansgabe werben von Amtswegen besördert und dem Adressaten mit.- getheilt.

Für diese Angaben kommen keine Gebühren znr Erhebung, wosern der Ansgeber sie nicht in das Original des Telegramms geschrieben hat und deren Besörderung verlangt.

Jn diesem Falle werden Datnm und Ansgabeort sowohl von Amts- wegen, als auch im Telegramm, wie sie vom Absender angegeben wer- den, besördert.

Art. ^1. Die Wörter, Zahlen und Zeichen, welche die Station

im Jnteresse des Dienstes hinznsügt, werden nicht miuaxirt.

Art. 22. Wenn sich bei oder nach der Ansgabe eines Telegramms ergibt, daß dessen Beförderung nicht ohne erheblichen Anfenthalt möglich ist, so wird der Absender hiervon soweit thuulich in Kenntniß gesetzt und chm überlassen, das Telegramm unter Rücknahme der Gebühren znrück- zuziehen.

Wenn die Telegramme aus verschiedenen Wegen besördert werden können so ssnb die Gebühren nach dem billigsten Wege zu berechnen, wosern der Absender nicht ausdrücklich einen andern Weg bezeichnet hat.

Wenu eine Stauon der eontrahirenden Staaten ein Telegramm aus irgend eiuem Grunde, ohne daß es dnrch eine Dienstnotiz verlangt worden ist, auf einem kostspieligeren Wege weuer gehen läßt, so dars .der Mehr- betrag der Gebühren nicht von der Verwaltung der Ausgabestatiou gesor- dert werde.

^c^l^

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 697. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1141&oldid=- (Version vom 31.7.2018)