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Enthält die Rückantwort weniger Wörter, als wofür die Gebühren bezahlt ssnd, so wird gleichwohl nichts znrückersiattet: enthält sie dagegen mehr Wörter, so wird sse als ein nenes Telegramm angesehen, das von dem Antwortgeber bezahlt werden mnß.

Ersolgt die Rückantwort auf einem andern als demjenigen Wege, welcher zur Beförderung des ersten Telegramms benützt worden ist, so werden die etwaigen Mehrkosten von derjenigen Verwaltung getragen, welche den andern Weg benützt hat.

Die Rückantwort wird von der Verwaltung derjenigen Staaten, welche sse abgesandt hat, stets wie ein gewöhnliches Telegramm in Rech- nung gestellt. Zn dem Ende mnß die Verwaltung der Ansgabestation, welche die vorausbezahlter. Gebühren erhoben hat, den ganzen Betrag an diejenige Verwaltung vergüten, von deren Station die Absendung der Rückantwort ersolgt.

Die Rückantwort mnß stets dnrch die Worte eingeleitet werden: "bezahlte Antwort aus Nr. . . . ."

Diese Angabe bleibt bei Ermiuelung der Wortzahl außer Betracht.

Eiue Autwort, welche nicht innerhalb acht Tagen vom Tage der Ausgabe des ersteu Telegramms an gerechnet, ansgegeben wird, ist von der Adreßstation dieses Telegramms nicht als bezahlte Rückantwort zu behandeln.

Wenn die Rückantwort nicht innerhalb zehn Tagen eintrifft, oder wenn der Antwortgeber wegen Ueberschreitung der Wortzahl das Ant- worts- Telegramm selbst bezahlt hat, so kann der Absender des ersten Telegramms die hinterlegte Rückantworts-Gebühr znrückverlangen.

Bei der Znrückerstattung ist die Verwaltung der Ansgabestauon be- sngt, zu ihrem Gnnsten eine nach iyrem Ermeffen zu bestimmende Gebühr zu erheben.

Für die Rücksorderung der Rückantworts-Gebühr wird ein Zeitranm von süns Tagen über die vorangegebene Frist von zehn Tagen bewilligt, nach Ablans dieser Frist versällt die gefammte hinterlegte Gebühr der Ver- waltung der Ansgabestauon.

Art. 27. Telegramme, welche zngleich nach verschiedenen Stauonen adressirt werden, sind als eben so viele verschiedene Telegramme zu be- handeln und zu ta.riren, als Adreßstationen angegeben sind.

Art. 28. Jst ein Telegramm an mehrere Empsänger einer nnb derselben Empsangsstation ansznsertigen, so wirb, neben der Besörderungs- gebühr für das Telegramm selbst, für jede weitere ausfertigende Abschrist eine Vervielsältigungsgebühr von 30 Kreuzer österreichisch oder 21 Kreuzer süddentsch oder 75 Ets. erhoben.

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 699. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1143&oldid=- (Version vom 31.7.2018)