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Art. 39. Die Müuzredukuou fowohl für die Erhebung der Ge^ bühreu als für die Abrechuung geschieht nach solgenden Verhältnissen:

1 Franken 50 Eenumes ist gleich 60 Kreuzer österreichisch, gleich 4^ Krenzer süddeutsch, gleich 12 Silbergroschen, gleich 70 Eeuts nie. berländisch.

Art. 40. Nach zwei Jahren soll eine Eonferenz von Abgeordneten der eontrahirenden Staaten ftaustnden, deren Ausgabe es sein wird, ssch uber diejeuigen Bestimmungen zu verständigen, welche ssch dnrch die Er- fahrung zur Erleichterung des internationalen Verkehrs dienlich erwiesen haben.

Art. 41. Gegenwärtiger Vertrag triu sobalb als thunlich in Wirksamkeit und bleibt währeud drei Jahreu vom Tage der Auswechse- lung der Ratisskatiou an gerechnet, in Kraft.

Jm Falle ein Jahr vor Ablauf dieses Termins eine Ausküudigung von einem oder dem andern der eontrahirenden Theile nicht ersolgt, so bleibt der Vertrag aus nnbestimmte Zeit nur bis zum Ablauf eines .Jahres nach dem Tage seiner Kündigung in Kraft.

Art. 42. Mit dem Vollzuge des gegenwärugen Vertrages triu der Vertrag über den Anschlnß der österreichischen und der schweizerischen Telegraphen -Linien vom 26. Angnst 1852 außer Krast n ebeu so werden diejenigen Bestimmungen in dem Speeialvertrage zwischen Badeu und der Schweiz vom 8. August 1853 außer Krast eruärt, welche den Verkehr zwischeu dem deutsch-österreichischeu Vereiu und der Schweiz betreffen

Art. 43. Die Raustkatioueu des gegeuwärugen Vertrages sollen in möglichst kurzer Frist ausgewechselt werben.

Uebrigens behalten ssch die eontrahirenden Regierungen des deutsch.- österreichische Telegrapheu-Vereius vor, die Rausskatiou erst uach erfolg- ter Beitritts-Erklärung der übrigen Regierungen des dentsch-österreichischen Telegraphen-Vereins ansznsprechen.

Zn Urknnd dessen haben die Vevollmächugteu dieseu .Vertrag uuter- zeichuet und ihr Siegel beigesetzt.

So geschehe zu Friedrichshase am sechsuudzwauzigste Oktober 1858.

1^L. S.^) gez. Zimmer.

(L S.^ gez. Bruuner.

^L. S.^ gez. Naesse

^L. S.^ gez. L. Eurchod.

^L. S.^ gez. Klein

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 703. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1147&oldid=- (Version vom 31.7.2018)